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Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Passgesetz 1992, das Waffengesetz 1996 und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden sollen (Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 - SVAG 2015)

RV 17. 2. 2015, 480 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Mit dem SVAG 2015 sollen bestimmte Materien der Sicherheitsverwaltung einer Novellierung unterzogen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

MeldeG

Im Meldewesen soll va die Situation von Menschen, die in Betreuungseinrichtungen („Notwohnungen“) Unterkunft nehmen müssen, ein Hauptaugenmerk sein. Sind diese Menschen in ihrer körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung gefährdet und wird eine Notwohnung zum Schutz vor solchen Gefährdungen aufgrund eines entsprechenden Kooperationsverhältnisses einer Betreuungseinrichtung mit einer Gebietskörperschaft betrieben, soll es zukünftig möglich sein, eine Meldung an der Adresse der Betreuungseinrichtung vorzunehmen. Ziel ist es also, die Meldepflicht für diese Personen aufrecht zu erhalten, jedoch an ihrer Unterkunft Schutz vor Gefährdungen durch Dritte zu gewährleisten.

Weiters wird dem Anliegen eines Entschließungsantrags entsprochen, das Herkunftsland samt Postleitzahl für die Beherbergungsstatistiken erfassen zu können. Unter „Herkunftsland“ ist jenes Land zu verstehen, in dem der Gast seinen Hauptwohnsitz hat, bzw wenn dieser nicht bekannt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

PassG

Im Passwesen soll sichergestellt werden, dass die Passbehörde, die mit einem Antrag auf Neuausstellung des Dokuments befasst ist, von der gerichtlichen Anordnung der Abnahme eines Reisedokumentes eines Kindes in Kenntnis ist. Dadurch soll verhindert werden, dass die gerichtliche Anordnung umgangen wird, indem der nicht berechtigte Elternteil unter Vorgabe eines Verlustes oder Diebstahls des Dokuments durch Ausstellung eines neuen Reisedokumentes für das Kind mit diesem in das Ausland reist.

WaffG

Im Waffenwesen zielt die Novelle in erster Linie auf eine Verwaltungsvereinfachung ab. So soll es bspw möglich sein, Notaren im Rahmen von Verlassenschaftsverfahren Daten aus dem Zentralen Waffenregister (ZWR) zu übermitteln. Darüber hinaus sollen inhaltliche und terminologische Klarstellungen vorgenommen sowie bspw - im Sinne eines weitergehenden Bürgerservice - Anträge auf eine Waffenregisterbescheinigung auch mittels Bürgerkarte ermöglicht werden.

Klargestellt werden soll weiters, dass die Registrierung im ZWR stets auf eine natürliche Person erfolgt. Damit ist bestmöglich sichergestellt, dass die Schusswaffe durch einen konkreten Verantwortlichen ordnungsgemäß verwahrt wird und keine unrechtmäßige Weitergabe erfolgt. Darüber hinaus wird damit auch klargestellt und die Grundlage für eine entsprechende Verarbeitung im Register geschaffen, dass diese Person die Waffen für den Verein innehat und es sich nicht um ihre persönlichen Waffen handelt. Weiters wird durch eine solche Art der Speicherung auch ermöglicht, im Falle eines Wechsels des Verantwortlichen, den Übergang für alle Waffen der juristischen Person an den neuen Verantwortlichen in einem Arbeitsschritt zu erledigen; es muss nicht jede Waffe einzeln übertragen werden.

Ua soll es zudem ermöglicht werden, dass Personen, die der Registrierungspflicht nach § 33 WaffG verspätet, aber freiwillig nachkommen und bevor die Behörde von ihrem Verschulden erfährt, keiner Strafe unterliegen.

BAK-G

Mit der Novelle zur Einrichtung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses als Minderheitenrecht, BGBl I 2014/101 (LN Rechtsnews 18676 vom 2. 1. 2015), ist § 310 Abs 2 StGB entfallen. Nach der außer Kraft getretenen Rechtslage bestand eine umfassende originäre Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Bereich des § 310 Abs 2 StGB. Die Nachfolgeregelung ist § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl I 2014/102 (ebenfalls LN Rechtsnews 18676 vom 2. 1. 2015); dieser soll daher nun in den Zuständigkeitskatalog des BAK gem § 4 BAK-G aufgenommen werden.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist insb der 1. 5. 2015 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18984 vom 19.02.2015