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Sicherstellungsexekution nach Verfahrenshilfeantrag des Gegners

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

EO § 371a

ZPO § 64 Abs 1 Z 3

Gem § 371a EO kann aufgrund eines nicht rechtskräftigen Endurteils, gegen das Berufung oder Revision erhoben wurde, Exekution zur Sicherstellung von Geldforderungen geführt werden, wenn der betreibende Gläubiger eine Sicherheit leistet. Analog kann die Sicherstellungsexekution bereits bewilligt werden, wenn der Verpflichtete einen Verfahrenshilfeantrag auf Beigabe eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels stellt.

OGH 15. 7. 2015, 3 Ob 136/15v

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20246 vom 21.09.2015