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Sicherstellungsklage nach § 150 Abs 4 IO - Prozesssperre?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 6, § 150

§ 150 Abs 4 IO betrifft den Fall, dass die Forderung eines Gläubigers nur vom Schuldner bestritten wurde (nicht aber vom Insolvenzverwalter) und gem § 150 Abs 3 IO im selben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen sichergestellt wurde, wie sie für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind. Nach § 150 Abs 4 IO wird der sichergestellte Betrag frei, „wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist wegen der vom Schuldner bestrittenen Forderung die Klage eingebracht oder das bereits anhängige Verfahren wiederaufgenommen hat“. Die Klagsführung iSd § 150 Abs 4 IO kommt erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran anknüpfenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 152b Abs 2 IO) in Betracht. Der Klagsführung vor diesem Zeitpunkt steht - mangels gesetzlicher Sonderregelung - die Prozesssperre nach § 6 IO und damit die Unzulässigkeit des Prozesswegs entgegen.

OGH 27. 8. 2016, 8 Ob 83/16p

Entscheidung

Im vorliegenden Fall hatte das ErstG dem Gläubiger A nach der Annahme des Zahlungsplans eine Frist von 30 Tagen für die Erhebung der Klage gesetzt. Gegen die Bestätigung des Zahlungsplans erhob jedoch ein anderer Gläubiger Rekurs und der Gläubiger A stellt daher den Antrag, die Frist zur Geltendmachung der Forderung um 60 Tage zu erstrecken. Das ErstG bewilligte diesen Antrag ohne weitere Begründung. Das RekursG wies über Rekurs des Schuldners den Antrag auf Fristerstreckung zurück. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Gläubigers statt und verlängerte im Ergebnis die Frist dahin, dass sie „mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans“ zu laufen beginnt.

In seinen Entscheidungsgründen erinnert der OGH daran, dass dieses Ergebnis in der E 8 Ob 145/00g, ZIK 2001/109, schon angedeutet wird und auch mit den aktuellen Meinungen im Schrifttum im Einklang steht (vgl Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 150 KO Rz 68 bis 70, Nunner-Krautgasser, Schuld, Vermögenshaftung und Insolvenz 367 FN 66). Den gegenteiligen Meinungen (Klagsführung gegen den Gemeinschuldner nach dessen Bestreitung bereits während des anhängigen Konkurs-/Insolvenzverfahrens) folgt der OGH ausdrücklich nicht (vgl Bartsch/Pollak KO3 502 und 527; Holzhammer, Insolvenzrecht5 23; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 51).

Da der hier zu beurteilende Antrag des Gläubigers auf Erstreckung der Klagsfrist darauf gerichtet ist, die Prozesssperre abzuwarten, wurde er vom OGH dahin umgedeutet, dass die Frist zur Klagsführung mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran geknüpften Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt. Außerdem wies der OGH darauf hin, das die Dauer der Klagsfrist - analog zu § 110 Abs 4 für die Prüfungsklage - mindestens einen Monat betragen muss (Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 150 KO Rz 69).

In Stattgebung des Revisionsrekurses änderte der OGH somit die Entscheidung des RekursG in diesem Sinne ab („... wird dahin verlängert, dass diese Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans, nicht aber vor Zustellung dieses Beschlusses des OGH zu laufen beginnt. ...“).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22747 vom 07.12.2016