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Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Signatur- und Vertrauensdienstegesetz erlassen wird und ua das E-Government-Gesetz, das Außerstreitgesetz, das Bankwesengesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden

BGBl I 2016/50, ausgegeben am 8. 7. 2016

Zur geringfügig abgeänderten RV 1145 BlgNR 25. GP siehe LN Rechtsnews 21650 vom 19. 5. 2016.

Durchführung der unmittelbar anwendbaren eIDAS-VO

Mit der RL 1999/93/EG (idF der VO (EG) 1137/2008) wurden zwar gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen festgelegt, ohne aber einen umfassenden grenz- und sektorenübergreifenden Rahmen für sichere und einfach zu nutzende elektronische Transaktionen zu schaffen. Die RL 1999/93/EG beschränkte sich vielmehr auf den Bereich elektronischer Signaturen und die Umsetzungs- und Anwendungspraxis der Mitgliedstaaten zeigt sogar dort einige Defizite. Der Bereich der elektronischen Identifizierung blieb bislang unionsrechtlich ungeregelt, auch eine gegenseitige Anerkennung der national etablierten elektronischen Identifizierungsmethoden auf rechtlicher Ebene fehlte bisher.

Mit der VO (EU) 910/2014 [über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG (eIDAS-VO)] soll nunmehr eine gemeinsame Grundlage für eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen geschaffen und die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen und des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Union erhöht werden. Zudem wird der Bereich der elektronischen Identifizierung und eine gegenseitige Anerkennung der nationalen eID unter bestimmten Bedingungen angesprochen.

Die eIDAS-VO ist unmittelbar anwendbar; ihre Durchführung erfordert aber eine Anpassung jener innerstaatlichen Gesetze, die die Themen elektronische Identifizierung (E-GovG) und elektronische Signaturen (SigG) derzeit regeln. In diesem Zusammenhang wird das SigG aufgelassen und ein neues Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) erlassen.

Hinweis: Die legistischen Anpassungen in Hinblick auf die Interoperabilität des österreichischen elektronischen Identifizierungssystems und Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel anderer Mitgliedstaaten sind nicht Teil der vorliegenden Novelle und sollen zeitnahe in einem gesonderten legistischen Vorhaben vorgenommen werden.

Änderungen gegenüber der RV

Als Änderung gegenüber der RV ist va jene in § 4 Abs 3 SVG hervorzuheben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass Banken schon derzeit üblicherweise mittels AGB vereinbaren, dass Aufträge grundsätzlich schriftlich zu erteilen sind – mit Ausnahme von anderen vereinbarten Kommunikationsmitteln zB der Zeichnung mit TAN beim OnlineBanking. § 4 Abs 3 SVG sieht daher nun vor, dass bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern entweder im Einzelnen ausgehandelt werden muss, dass eine qualifizierte elektronische Signatur das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfüllt, oder „mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart“ werden muss. Die gegenwärtig bei Onlinebanking-Angeboten übliche Zeichnung mit TAN wird als „vergleichbar einfache“ Methode der Authentifizierung angesehen.

Inkrafttreten

Die Novelle tritt insb mit 1. 7. 2016 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21947 vom 08.07.2016