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Verordnung des BMF über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)
BGBl II 2018/340, ausgegeben am 18. 12. 2018
Durch das Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I 2018/62, Rechtsnews 25873) wird die begleitende Kontrolle (vormals „Horizontal Monitoring“) im Verfahrensrecht als Alternative zur klassischen Außenprüfung eingeführt. Umfasst sind va die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer, nicht jedoch die unter die GPLA fallenden Abgaben wie Lohnsteuer, Abzugssteuer gem § 99 EStG, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeiträge gem § 41 FLAG und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Die begleitende Kontrolle soll eine höhere Planungs- und Rechtssicherheit bewirken, weil die Abgabenbehörde nicht erst nachträglich, sondern quasi als begleitendes Organ fungiert und sich somit die Zeitspanne zwischen geprüftem Zeitraum und Prüfungszeitpunkt stark verkürzt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die begleitende Kontrolle ist die Einführung eines internen Kontrollsystems im Unternehmen, das auf einer umfassenden Risikoanalyse basiert und vor der Antragsstellung auf begleitende Kontrolle vorliegen muss; die Angemessenheit dieses Steuerkontrollsystems (SKS) muss durch das Gutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers attestiert sein.
Die vorliegende SKS-Prüfungsverordnung (SKS-PV) regelt die Erstellung und den Inhalt dieses Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), und zwar
- | Grundelemente und die Beschreibung des SKS; |
- | Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist; |
- | Aufbau und erforderliche Mindestinhalte des Gutachtens. |