Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Gemäß § 37 SMG hat nach Einbringen der Anklage das Gericht die §§ 35 und 36 SMG sinngemäß anzuwenden (§ 35 SMG: vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung, § 36 SMG: Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe) und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Wurden durch die Tat § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG verwirklicht (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften ausschließlich zum persönlichen Gebrauch), so ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (§ 35 Abs 3 bis 7 SMG) – stets geboten.
Der Umstand, dass der Angeklagte – wie hier – auch wegen einer strafbaren Handlung nach dem StGB schuldig erkannt wird, steht einer vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 37 iVm § 35 Abs 1 SMG ebensowenig entgegen wie dessen Vorstrafenbelastung.
OGH 24. 1. 2019, 12 Os 1/19t (12 Os 2/19i)
Entscheidung
Im vorliegenden Fall hätte das BG angesichts des Schuldspruchs nach § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG im Rahmen der Hauptverhandlung jedenfalls zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen iSd § 35 SMG vorliegen. Gelangt es zur Ansicht, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hätte es – auch bei gekürzter Ausfertigung des Urteils – entsprechende Feststellungen im Urteil zu treffen gehabt, aus denen sich die Nichtanwendung der Diversionsbestimmungen des SMG ableiten lässt (12 Os 111/12h; RIS-Justiz RS0119091 [insbes T7], RS0125764 [T3] und RS0101786 [T6]). Da das vorliegende Urteil keine derartigen Feststellungen enthält, verletzt es in Ansehung des Schuldspruchs nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG das Gesetz in § 270 Abs 4 Z 2 StPO iVm §§ 37, 35 Abs 1 SMG.
Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Entlassung widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird (§ 53 Abs 3 erster Satz StGB), setzt gem § 53 Abs 1 erster Satz StGB grds eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus (RIS-Justiz RS0112811; RS0092019; vgl auch § 494a Abs 1 erster Satz StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss über die Verlängerung der Probezeit auf eine strafbare Handlung gestützt, die bereits am 29. 7. 2017 begangen worden war; die Probezeit begann jedoch erst am 9. 12. 2017. Der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit verletzt somit § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB (vgl 14 Os 100/17p uva).