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RL 2000/31/EG: Art 14, Art 15
Die Frage, ob der Betreiber eines sozialen Netzwerks zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (Ehre) einer Person nach einem festgestellten Rechtsverstoß zu einer Filterung dergestalt verpflichtet werden kann, dass auch wort- und/oder sinngleiche Inhalte erkannt werden müssen, lässt sich aus der bisherigen Rsp des EuGH nicht eindeutig beantworten. Der OGH hat in diesem Zusammenhang daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
OGH 25. 10. 2017, 6 Ob 116/17b
Vorabentscheidungsersuchen
Der OGH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. | Steht Art 15 Abs 1 der RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. 6. 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („RL über den elektronischen Geschäftsverkehr“) allgemein einer der nachstehend angeführten Verpflichtungen eines Host-Providers, der rechtswidrige Informationen nicht unverzüglich entfernt hat, entgegen, und zwar nicht nur diese rechtswidrige Information iSd Art 14 Abs 1 lit a der RL zu entfernen, sondern auch andere wortgleiche Informationen:
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2. | Soweit Frage 1 verneint wurde: Gilt dies jeweils auch für sinngleiche Informationen? | ||||||||
3. | Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist? |