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Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 - RV

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden sollen (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 - SVÄG 2017)

Regierungsvorlage 1. 2. 2017, 1474 BlgNR 25. GP

1. Überblick

Mit dem SVÄG 2017 werden folgende Ziele verfolgt:

-Vermeidung von (vorübergehender) Invalidität und raschere Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - und dadurch späterer Pensionsantritt
-Schaffung von Rechtssicherheit in der Arbeitslosenversicherung durch klare Verjährungsregelungen
-Entlastung der Arbeitskräfteüberlasser bei der Beitragsleistung zum Sozial- und Weiterbildungsfonds

Die Änderungen sollen überwiegend (sofern nicht anders angegeben) rückwirkend mit 1. 1. 2017 in Kraft treten. Konkret sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

2. Änderungen im Beitragsrecht

Im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung werden die Beiträge zum Aus- und Weiterbildungsfonds für die kommenden vier Jahre - im Hinblick auf die ausreichende finanzielle Ausstattung des Fonds - reduziert. Konkret wird bei den von den Arbeitgebern zu leistenden Beiträgen gemäß § 22d Abs 1 AÜG der Beitragssatz ab 1. 4. 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 von 0,8 % auf 0,35 % gesenkt; ab dem zweiten Quartal 2019 beträgt der Beitragsatz wieder 0,8 % der Beitragsgrundlage.

3. Änderungen im Pensionsrecht

-Der Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation soll auch auf die Voraussetzungen des Rehabilitationsgeldes ausgeweitet werden (bisher nur Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw Knappschaftsvollpension).
-Zur Hintanhaltung eines ungerechtfertigten Doppelbezugs wird klargestellt, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld bei Anfall einer Pensionsleistung erlischt.
-Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage für die Durchführung der „Medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation“ (MBOR) durch die Träger der Pensionsversicherung:
Der Leitgedanke der medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation ist die Ausrichtung der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation an den Anforderungen der Arbeitswelt und insbesondere dem aktuellen bzw angestrebten Arbeitsplatz. In Ergänzung und Weiterentwicklung der „klassischen“ medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation handelt es sich dabei um eine spezifische, auf die Bedürfnisse der im Erwerbsleben stehenden Rehabilitanden zugeschnittene Leistung. Neben der Erkrankung wird in besonderem Maß die berufliche Situation in den Fokus der Behandlung gestellt.
Elemente der medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation sind beispielsweise ein spezielles Arbeitsplatztraining oder auch Gruppenprogramme zum beruflichen Verhalten und Erleben (etwa Stressbewältigung oder Konfliktlösung am Arbeitsplatz). Den Rehabilitanden sollen im Rahmen der medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation Strategien aufgezeigt werden, die ihnen helfen, die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes zu bewältigen.

4. Änderungen im AlVG

Derzeit gibt es im AlVG keine einheitlichen Verjährungsregelungen. Personen, die einmal Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, deren Ausmaß nie bescheidmäßig festgestellt wurde, können daher noch viele Jahre danach eine Neuberechnung ihrer Ansprüche verlangen. Künftig soll für länger zurück liegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren gelten: Ein Widerruf, eine Berichtigung oder eine Rückforderung sollen nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sein. Auch eine Berichtigung bzw Nachzahlung über Antrag des Leistungsbeziehers soll nur für Zeiträume zulässig sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen (damit ist sie unabhängig von der Erledigungsdauer).

Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Dies ist notwendig, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das AMS zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso wird die Frist aber auch verlängert, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde.

Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. 5. 2017 in Kraft treten und für Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung gelten, die nach Ablauf des 30. 4. 2017 gestellt werden. Für vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gestellte Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung soll weiterhin die bisherige Rechtslage gelten.

5. Sonstige Änderungen

-Erweiterung der Richtlinienkompetenz des Hauptverbandes um die Aufgabenkoordinierung im Bereich Frühintervention zur Verhinderung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben:
Ziel der Maßnahmen im Bereich der Frühintervention ist es, Versicherte seitens der KrV-Träger bei längeren Krankenständen zu einem Gespräch einzuladen, um über bestehende Angebote zur Erhaltung oder Wiedererlangung des Gesundheitszustandes zu informieren. Mit dieser Vorgangsweise sollen Versicherte möglichst frühzeitig unterstützt werden, wenn dies ihr Gesundheitszustand erfordert, zumal die Erfolgsaussichten für den Erhalt der Arbeitsfähigkeit erfahrungsgemäß umso größer sind, je zeitgerechter interveniert wird.
-Anpassungen im BSVG iZm der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Einheitswerthauptfeststellung 2014.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23069 vom 02.02.2017