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Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – RV

Bearbeiter: Bettina Sabara

Bundesgesetz, mit dem ua das ASVG, das GSVG, das BSVG, das B-KUVG und das FSVG geändert werden sollen, ua ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz erlassen und das Notarversicherungsgesetz  1972 aufgehoben werden soll (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG)

Regierungsvorlage 24. 10. 2018, 329 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Überblick

Das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) dient der Umsetzung der im Regierungsprogramm vorgesehenen großen Organisationsreform des österreichischen Sozialversicherungssystems. Die dazu nun im Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage basiert auf drei unterschiedlichen Ministerialentwürfen:

-dem Ministerialentwurf zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, 75/ME NR 26. GP, ARD 6617/13/2018,
-dem Ministerialentwurf zum Notarversicherungs-Überleitungsgesetz – NV-ÜG, 76/ME RN 26. GP, sowie
-dem Ministerialentwurf zum Sozialversicherungs-Organisations-Begleitgesetz, 88/ME NR 26. GP, ARD 6621/2/2018.

Diese Ministerialentwürfe wurden nun in der Regierungsvorlage zusammengefasst. Die gesetzlichen Änderungen sollen überwiegend mit 1. 1. 2020 in Kraft treten.

2. Änderungen gegenüber den Ministerialentwürfen

An den Eckpfeilern der geplanten Organisationsreform, dh primär der Reduktion der Versicherungsträger hat sich durch die Regierungsvorlage nichts mehr geändert (Bildung der Österreichschen Gesundheitskasse aus den Gebeitskrankenkassen und Betriebskrankenkassen, Zusammenührung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Zusammenführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt öffentlichen Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Umgestaltung des Hauptverbandes zu einem Dachverband).

Es kam noch zu einigen Änderungen und Abschwächungen, die nicht unmittelbar relevant für Dienstgeber und Personalisten sind, jedoch etwa die Beschlussfassung der Verwaltungskörper der Vesichcherungsträger oder das Aufsichtsrecht des Bundes betreffen.

Diese Änderungen betreffen ua:

-Aufsichtsrecht des Bundes: Die Aufsichtsrechte des Bundes sollen insofern nicht so stark ausgeweitet werden, als die Vertreter der Aufsichtsbehörde nicht mehr verlangen können, Tagesordnungspunkte in den Gremien abzusetzen, sie sollen nur noch eine Vertagung der Beschlussfassung verlangen können.
-Im Zusammenhang mit der Novellierung der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung ist vorgesehen, dass der Dachverband für die Beitragserstattung (künftig von Amts wegen) eine Richtlinie zu erlassen at, die entsprechende Regelungen für die neue Beitragserstattung vorsieht.
-In bestimmten Angelegenheiten sollen Beschlüsse des - paritätisch mit Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer besetzten – neuen Geschäftsführungsorgans in der Österreichischen Gesundheitskasse, der Pensionsversicherungsanstalt und der AUVA (Verwaltungsrat) zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit (Ministerialentwurf: Zweidrittelmehrehit) der gültig abgegebenen Stimmen bedürfen, dies sowohl in der Gruppe der Dienstnehmer als auch in der Gruppe der Dienstgeber.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26243 vom 30.10.2018