News

Sozialwirtschaft Österreich: KV-Abschluss 2020 bis 2022

Bearbeiter: Bettina Sabara

www.swoe.at, 1. 4. 2020

3-Jahresabschluss im Überblick

Nach langen Verhandlungen haben sich die Sozialwirtschaft Österreich und die Gewerkschaften GPA-djp und vida auf einen KV-Abschluss für die rund 125.000 Beschäftigten im privaten Pflege-, Gesundheits- und Sozialbereich geeinigt. Die Einigung sieht einen 3-Jahres-Abschluss (bis inklusive 2022) mit folgenden Eckpunkten vor:

-Erhöhung der KV-Tabelle, Ist-Gehälter, der „alten Gehalts- bzw Lohntabellen", Zulagen und Zuschläge sowie sonstiger Entgeltbestimmungen (Transitmitarbeiter, Lehrlinge etc):
  • mit Wirkung vom 1. 2. 2020 um 2,7 %,
  • mit Wirkung vom 1. 1. 2021 um die durchschnittliche Inflationsrate von November 2019 bis Oktober 2020 (VPI) plus 0,6 %.
-Reduktion der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38 auf 37 Wochenstunden mit 1. 1. 2022. Für Mitarbeiter, die bereits jetzt nicht mehr als 37 Wochenstunden arbeiten (Teilzeitmitarbeiter), ändert sich an der vertraglichen Wochenarbeitszeit nichts, die Arbeitszeitverkürzung wirkt sich für sie in einer Entgelterhöhung von 2,7 % aus. Sonstige betragsmäßig festgelegte oder vereinbarte Entgelte (Zulagen und Zuschläge): +2,7 %.
-Änderung des Mehrarbeitszuschlages für die 38./39./40. Stunde ohne Durchrechnungszeitraum (§ 10 Abs 8 des KV) mit 1. 1. 2022: Statt 50 % für die 39. und 40. Stunde jeweils 33,3 %, für die 38. Stunde (derzeit Normalarbeitszeit) künftig ebenfalls 33,3 %.
-Verankerung einer Regelung für zuschlagsfreie Mehrstunden für 6-Monate-Durchrechnungszeitraum (16 Stunden), derzeit keine Regelung.
-Klarstellung zu den geteilten Diensten im Mobilen Bereich (mehrfache Teilung) sowie zum Flexibilisierungszuschlag (Kumulierung) sowie weitere Klarstellungen und redaktionelle Änderungen.
-Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung über die Gewährung einer Gefahrenzulage für alle Mitarbeiter, die im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 30. 6. 2020 im unmittelbaren persönlichen Kundenkontakt stehen bzw gestanden sind. Die Höhe der Zulage beträgt für diesen Zeitraum pauschal € 500,-. Die konkrete Regelung der Anspruchsvoraussetzungen ist zwischen den Sozialpartnern noch zu klären.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28854 vom 02.04.2020