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Sperrwirkung von Strafverfügungen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StPO: § 491

Schon vor Eintritt der formellen Rechtskraft entfalten Strafverfügungen ab ihrer Erlassung (wie Urteile ab deren Verkündung) Sperrwirkung dahingehend, dass die neuerliche Verfolgung wegen der abgeurteilten Straftat durch das die Strafverfügung erlassende oder ein anderes Gericht (vorläufig) unzulässig ist. Die Behebung oder Abänderung einer solchen Entscheidung kann grundsätzlich nur noch im Anfechtungsweg erfolgen.

Wird kein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben oder ein solcher zurückgewiesen, steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 491 Abs 8 und 9 StPO). Eine Hauptverhandlung ist nur im Fall eines zulässigen Einspruchs anzuordnen.

OGH 19. 12. 2019, 13 Os 126/18f

Sachverhalt

Die StA Wien führte gegen D***** ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Diebstahls nach § 127 am 9. 11. 2016 in W*****, trat aber am 1. 2. 2017 von der Verfolgung nach § 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren zurück.

Innerhalb der Probezeit, am 29. 1. 2018, brachte die StA Wiener Neustadt beim BG Mödling einen Strafantrag gegen D***** wegen versuchten Diebstahls am 29. 12. 2017 in V***** ein. Das BG Mödling erkannte D***** mit Strafverfügung vom 6. 2. 2018 schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Nach mündlicher Rechtsbelehrung verzichtete D***** am selben Tag auf die Erhebung eines Einspruchs. Der StA wurde diese Strafverfügung am 15. 2. 2018 zugestellt. Sie gab hiezu am 27. 2. 2018 einen Rechtsmittelverzicht ab, der bei Gericht am 7. 3. 2018 einlangte.

Nachdem die StA Wien von der Einbringung des Strafantrags durch die StA Wiener Neustadt verständigt worden war, setzte sie – bereits am 1. 2. 2018 – ihr Verfahren gem § 205 Abs 2 Z 3 StPO fort und brachte beim BG Favoriten einen Strafantrag wegen des versuchten Diebstahls am 9. 11. 2016 ein; dabei wies sie auf das Verfahren der StA Wiener Neustadt hin.

Das BG Favoriten erkannte die Angeklagte mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil vom 27. 2. 2018 des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig und verurteilte sie hiefür zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der Schuldspruch umfasste dabei nicht nur die Taten laut Strafantrag der StA Wien, sondern (neuerlich) auch die mit der Strafverfügung des BG Mödling vom 6. 2. 2018 abgeurteilte Tat vom 29. 12. 2017.

Dieses Urteil des BG Favoriten steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen stellt der OGH ua klar, dass hier die Strafverfügung am 27. 2. 2018 zwar noch nicht gegenüber allen Anfechtungsberechtigten (formell) rechtskräftig war, jedoch bereits ein (vorerst temporäres) Verfolgungshindernis hinsichtlich der Straftat darstellte.

Der Umstand der Einbringung eines Strafantrags beim BG Mödling wegen der Tat vom 29. 12. 2017 in V***** war im Verfahren des BG Favoriten aktenkundig. Das Urteil des BG Favoriten ist daher in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen, soweit es D***** auch wegen der von der Strafverfügung des BG Mödling erfassten Straftat schuldig erkannte, ohne dass zuvor das Bestehen des (temporären) Verfolgungshindernisses abgeklärt wurde (vgl 13 Os 64/09z, Rechtsnews 8257; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 17).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26824 vom 18.02.2019