News

Standardisierte Verbriefungen: STS-VVG – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (STS-Verbriefungsvollzugsgesetz – STS-VVG) erlassen wird und mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Aktiengesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

BGBl I 2018/76, ausgegeben am 22. 11. 2018

Die VO (EU) 2017/2402 [zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung ...] soll den derzeit stark fragmentierten Markt der Verbriefungen harmonisieren. Ziel dieser Verordnung ist einerseits die Schaffung eines Qualitätslabels für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen), damit diese Produkte besser von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Instrumenten abgegrenzt werden können, und andererseits die Neubelebung der Verbriefungsmärkte für Verbriefungen hoher Qualität, bei der die Fehler vermieden werden sollten, die vor der Finanzkrise von 2008 begangen wurden. Um diese Ziele zu erreichen, sieht die VO (EU) 2017/2402 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

-Harmonisierung der bisher uneinheitlichen Bestimmungen des Verbriefungsrechts über Begriffsbestimmungen, Offenlegung und Sorgfaltsprüfung zur Vermeidung von uneinheitlichen Wettbewerbsvoraussetzungen und von Regulierungsarbitrage;
-Schaffung eines stärker risikoorientierten Aufsichtsrahmens für STS-Verbriefungen;
-Einführung von zwei unterschiedlichen Arten von STS-Anforderungen: Anforderungen für langfristige Verbriefungen und Anforderungen für kurzfristige Verbriefungen (ABCP);
-Schaffung verhältnismäßiger Sorgfaltspflichten für institutionelle Investoren, um das Vertrauen in den Verbriefungsmarkt zu stärken (Due-Diligence-Anforderungen);
-Sicherstellung eines Risikoselbstbehalts, indem Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber in einem signifikantem Umfang an den Risikopositionen beteiligt sind, die der Verbriefung zugrunde liegen;
-Schaffung eines umfassenden Systems, das Anlegern und potenziellen Anlegern Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen bietet (Verbriefungsregister).

Mit dem STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) werden jene Bestimmungen in das österreichische Recht eingefügt, die notwendig sind, damit die VO (EU) 2017/2402 wirksam werden kann. So muss insb eine zuständige Behörde benannt werden (in Ö die FMA) und sind gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße erforderlich sowie Aufsichts- und Verfahrensvorschriften für einen wirkungsvollen Vollzug.

Da mit den Art 38, 39 und 41 der VO (EU) 2017/2402 auch einige RL geändert werden – die RL 2009/65/EG [zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)], die RL 2009/138/EG [betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)] und die RL 2011/61/EU [über die Verwalter alternativer Investmentfonds ...] –, sind auch die Bestimmungen betreffend Verbriefungen im Investmentfondsgesetz 2011, im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und im Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz anzupassen.

Die Novelle wird außerdem zum Anlass genommen, auch jenen Aktiengesellschaften die Verwendung von Inhaberaktien zu erlauben, deren Aktien nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, sondern über ein multilaterales Handelssystem (MTF).

Das STS-VVG und die erwähnten Änderungen treten grds mit 1. 1. 2019 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26366 vom 22.11.2018