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Der Antrag des Bundesfinanzgerichtes vom 16. 10. 2017, RN/7100002/2017, die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 31 EStG idF BGBl I 2006/100 (betreffend die Steuerbefreiung für Einkünfte von Strafgefangenen) als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.
Die Einkünfte aus den von Strafgefangenen erbrachten Arbeitsleistungen liegen im Regelfall unter der Besteuerungsgrenze des § 33 Abs 1 EStG und es besteht schon aus diesem Grund vielfach keine Steuerpflicht. Der mit der Steuerfreiheit der Einkünfte im Einzelfall verbundene Nachteil, dass nach der im Anlassfall anzuwendenden Rechtslage der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zusteht, weil die Einkünfte nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und folglich auch kein Anspruch auf Negativsteuer gemäß § 33 Abs 5 Z 2 iVm Abs 8 EStG idF BGBl I 2010/111 besteht, ist sachlich gerechtfertigt. Dies deshalb, da die Steuergutschrift eine Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums bewirken soll, für die Dauer des Strafvollzuges die Versorgung des Strafgefangenen aber ohnedies gegeben ist (vgl §§ 38 ff Strafvollzugsgesetz).
Arbeitsvergütungen für Arbeitsleistungen nach dem Strafvollzugsgesetz weisen die Besonderheit auf, dass die Arbeitspflicht der Förderung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug dienen soll. Die Einkünfte aus Arbeitsleistungen gemäß §§ 51 ff StVG sind auch insoferne atypisch, als nach den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes 75 % der Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen als Vollzugskostenbeitrag in Abzug gebracht werden (§§ 54 Abs1 iVm 32 Abs 2 und Abs 3 StVG). Im Fall des Bestehens einer Steuerpflicht wären Vollzugskostenbeiträge ungeachtet des Umstandes, dass der Steuerpflichtige über diese Beträge nicht frei disponieren kann, Einkommensverwendung und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Befreiung bewirkt damit aber, dass der nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages verbleibende Betrag der Vergütung durch Steuerzahlungen nicht weiter geschmälert werden kann. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Steuerbefreiung den Gleichheitssatz verletzt, zumal der nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages verbleibende Betrag zur Hälfte einer Rücklage gutzuschreiben ist, die für die Zeit nach dem Strafvollzug der Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse dienen soll.
Die angefochtene Bestimmung verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.