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Steuerpflichtige Mitarbeiterrabatte eines Bankinstituts

Bearbeiter: Sabine Sadlo / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG § 25 Abs 1 Z 1 lit a

KommStG § 5

Damit kostenlose Bankdienstleistungen an die eigenen Arbeitnehmer nicht steuerbar sind, genügt es nicht, dass die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers überwiegen, vielmehr muss deren Inanspruchnahme im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Eine derartige Ausschließlichkeit ist aber in Bezug auf Safes und Schließfächer nicht gegeben, wenn die Arbeitnehmer solche nicht ohne weiteres alternativ auch bei anderen Banken kostenlos hätten benützen können, weil diesfalls aus dem Mitarbeiterangebot ein Vorteil in Form einer Ersparnis auch auf Ebene der Arbeitnehmer resultiert.

VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0259

Sachverhalt

Die Landeshauptstadt Linz (= Beschwerdeführerin) forderte von einem Bankinstitut (= mitbeteiligte Partei) Kommunalsteuer für den Zeitraum vom 1. 5. 2004 bis 31. 12. 2008 nach, weil sie die kostenlose Benützung von Safes und Schließfächern als Sachbezüge der Bankmitarbeitern wertete.

Die Landesregierung (= belangte Behörde) gab der Vorstellung der Bank dagegen mit der Begründung statt, dass die eigenbetrieblichen Interessen der Bank in einem solchen Maß überwiegen, dass (insgesamt) von keinen geldwerten Sachbezügen gesprochen werden könne (Anm d Red: die Bank dürfte ua damit argumentiert haben, dass bankenspezifische Sorgfaltspflichten erforderten, die Übersicht über die Vermögensverhältnisse der Mitarbeiter zu haben). Dazu verwies die Landesregierung auf ein Sachverständigengutachten, das die Bank vorgelegt hatte und aus dem sich ua ergibt, dass es auf dem österreichischen Bankenmarkt kostenlose Angebote für die Leistungen „Führung von Girokonten, Maestrokarte, Kreditkarte und Depotführung“ gibt und dass durch Kombinationen von Gratis-Girokonten mit kostenlosen Zusatzleistungen und Sparkonten sogar bessere Konditionen erzielt werden können als jene, die den Bankmitarbeitern geboten würden. Da die „Beziehungsgeschäfte“ der Bank zu ihren Mitarbeitern faktisch zwingend seien, könnten sich nach Ansicht der belangten Behörde für die Mitarbeiter sogar Nachteile ergeben. Nach dem Gutachten habe einzig und allein die kostenlose Inanspruchnahme von Safes und Schließfächern bei Fremdbanken nicht festgestellt werden können; der insgesamt festgestellte Vorteil der Bank aus den Beziehungsgeschäften mit den Mitarbeitern überdecke jedoch diesen Einzelvorteil bei den Safes und Schließfächern.

Über Beschwerde der Stadt Linz hat der VwGH diesen Bescheid nun aufgehoben:

Entscheidung

Ausschließlichkeit des Arbeitgeberinteresses

Ein Vorteil ist dann durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst, wenn er nur deshalb gewährt wird, weil der Empfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl VwGH 19. 9. 2013, 2013/15/0183, ARD 6368/6/2013).

Mit dem Ansatz eines Sachbezugswerts iSd § 15 EStG wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten einer vergleichbaren Leistung aus Eigenem aufkommen müsste (vgl VwGH 22. 3. 2010, 2008/15/0078, ARD 6053/8/2010).

Für den Fall eines (erheblichen) betrieblichen Interesses an einer Vorteilsgewährung liegt nach der ständigen ertragssteuerrechtlichen Rechtsprechung des VwGH dann kein geldwerter Vorteil iSd § 15 EStG vor, wenn die Inanspruchnahme im „ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers“ liegt (vgl mit weiteren Nachweisen VwGH 31. 7. 2013, 2009/13/0157, ARD 6365/7/2013).

Kostenlose Safes und Schließfächer

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 21. 5. 2014, 2010/13/0196, ARD 6405/19/2014, ausgeführt hat, setzt die Beurteilung der kostenlosen Kontoführung als nicht steuerbar die Ausschließlichkeit des Interesses des Arbeitgebers an dieser Kontenführung derart voraus, dass nach der Lage des konkreten Einzelfalls für den Arbeitnehmer ein aus der kostenfreien Führung des Mitarbeiterkontos resultierender Vorteil schlechthin nicht bestand. Dies trifft dann zu, wenn den Mitarbeitern alternativ auch bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontenführung ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Dass die Mitarbeiter alternativ auch bei anderen Banken kostenlos Safes oder Schließfächer hätten benützen können, wurde in dem von der belangten Behörde als maßgeblich erachteten Gutachten nicht festgestellt. Das Vorliegen solcher Angebote behauptete die mitbeteiligte Bank auch nicht. Soweit die belangte Behörde diesen Umstand mit der Begründung als unerheblich beurteilt hat, dass die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers überwiegen, hat sie nach dem Gesagten die Rechtslage in einem tragenden Aufhebungspunkt verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Anmerkung:

Im Rahmen der Prüfung der Interessenverteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an der Vorteilszuwendung legt der VwGH beim kostenlosen „Kontopaket“ für Bankmitarbeiter im Vorerkenntnis vom 21. 5. 2014 nach Ansicht der Finanzverwaltung zwar zunächst das eigenbetriebliche Interesse durchaus arbeitnehmerfreundlich aus. Denn laut SC Mayr wäre es zB auch zu hinterfragen gewesen, inwieweit sich die bankenspezifischen Sorgfaltspflichten auf alle Mitarbeiter beziehen und ob diesen Pflichten nicht auch durch andere Maßnahmen nachgekommen werden könnte (Mayr, Mitarbeiterrabatte und geldwerter Vorteil, SWK-Spezial zur Steuerreform 2015/16, 43).

Dafür ist der VwGH dann insofern sehr restriktiv, als er steuerrechtlich - anders als in seiner sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung (wo er das Interesse des Arbeitgebers und den Vorteil des Arbeitnehmers miteinander vergleicht und gegeneinander abwiegt) - nicht ein ganz überwiegendes bzw intensives Interesse genügen lässt, sondern auf ein „ausschließliches“ Interesse des Arbeitgebers abstellt. Im Falle von Mitarbeiterrabatten verknüpft der Steuersenat somit das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers mit der Prüfung des Vorliegens eines (objektiven) Vorteils auf Ebene des Arbeitnehmers derart, dass ein korrespondierender Bereicherungseffekt beim Arbeitnehmer jedenfalls schädllich ist (kritisch dazu ua Prinz, Mitarbeiterrabatte nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016, SWK 25/2015, 1081).

Der VwGH verneint einen lohnwerten Sachbezug regelmäßig also nur bei solchen kostenlosen Bankdienstleistungen, die zu den gleichen Konditionen seitens der Bank auch externen Kunden eingeräumt bzw auch am freien Markt angeboten werden. Dieses Ergebnis könnte mE an sich schon einen Prüfschritt früher mit dem internen und externen Fremdvergleich (arbeitgeber- und marktbezogene Betrachtungsweise) begründet werden.

Bei Annahme arbeitslohnbegründender Personalrabatte können ab 2016 allerdings die neuen Mitarbeiterrabatt-Regeln (insb Rabattfreigrenze bzw Rabattfreibetrag gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG) angewendet werden. Siehe dazu ausführlich Sadlo, Mitarbeiterrabatte richtig versteuern, ARD 6482/6/2016. (Sabine Sadlo)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21758 vom 06.06.2016