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Steuerreform 2015/2016: Bankenpaket - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Änderung von BWG, EU-Amtshilfegesetz und Amtshilfe-Durchführungsgesetz sowie

Erlassung folgender neuer Gesetze:

-Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG),
-Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) sowie
-Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG).

BGBl I 2015/116, ausgegeben am 14. 8. 2015

Zur teilweise geänderten RV siehe LN Rechtsnews 19685 vom 17. 6. 2015.

Um in Abgabenverfahren rasch die notwendigen Informationen (zB betr Schwarzgeldumsätze oder andere Finanzdelikte) verfügbar zu haben, wird - als Teil der „Steuerreform 2015“ - die Durchbrechung des Bankgeheimnisses um abgabenrechtliche Verfahren erweitert und ein neues „Kontenregister“ sowie Meldeverpflichtungen von Kapitalabflüssen eingeführt (siehe dazu ausführlich LN Rechtsnews 19685 vom 17. 6. 2015 zur RV).

Auch der RL 2014/107/EU (zur Änderung der Amtshilfe-RL 2011/16/EU) und der Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung des globalen Standards der OECD für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (Regierungsübereinkommen vom 29. 10. 2014) muss entsprochen werden. Diesbezüglich regelt das neue GMSG die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen sowohl gegenüber den anderen Mitgliedstaaten der EU aufgrund der RL 2011/16/EU idF der RL 2014/107/EU als auch gegenüber Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind.

Änderungen gegenüber der RV

Als Änderungen gegenüber der RV (siehe LN Rechtsnews 19685 vom 17. 6. 2015) sind va folgende Punkte hervorzuheben:

Konteneinschau:

-Jede Konteneinschau ist durch einen Einzelrichter des Bundesfinanzgerichts zu bewilligen (§ 9 KontRegG). Die interne Zuständigkeit ist im Wege der Geschäftseinteilung des BFG zu regeln. Dazu hat die Abgabenbehörde die Unterlagen über den Verkehr mit dem Abgabepflichtigen, das Auskunftsverlangen und die Begründung elektronisch vorzulegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen hat das BFG dann „tunlichst“ binnen 3 Tagen zu prüfen und zu entscheiden.
-§ 9 Abs 4 KontRegG sieht die Möglichkeit eines Rekurses vor, über den ein Senat des BFG entscheidet. Durch den Verweis auf § 288 BAO sind dabei folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden: § 245 BAO (Rekursfrist ein Monat), § 246 BAO (Rekurslegitimation), § 250 BAO (Inhaltserfordernisse), § 254 BAO (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) und § 256 BAO (Rücknahme des Rekurses bis zur Bekanntgabe der Entscheidung).

§ 9 Abs 1 und 4 KontRegG sind Verfassungsbestimmungen, weil durch sie eine neue Zuständigkeit des BFG eingeführt und ein besonderer Rechtszug an einen Senat des BFG eröffnet wird.

-Entscheidet das BFG, dass die Konteneinschau zu Unrecht bewilligt wurde, gilt ein Verwertungsverbot der bei der Konteneinschau gefundenen Beweise. (§ 9 Abs 5 KontRegG)
-Der Abgabepflichtige ist über FinanzOnline von einer Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde zu verständigen. (§ 4 Abs 6 und Abs 7 KontRegG)
-Klargestellt wird, dass eine Konteneinschau bei Dritten überhaupt nur dann erfolgen darf, wenn der Abgabepflichtige vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer des Kontos ist. (§ 8 Abs 4 erster Satz KontRegG)

Meldung von Kapitalabflüssen und - NEU - Kapitalzuflüssen:

-Kapitalabflüsse von Treuhandkonten von Notaren und Rechtsanwälten werden aus der Meldepflicht ausgenommen werden, weil diese beiden Berufe bei der Durchführung von Treuhandschaften bereits strengen berufsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. (§ 3 Abs 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz)
-Ebenso werden die Wirtschaftstreuhänder hinsichtlich ihrer Anderkonten den Rechtsanwälten und Notaren gleichgestellt. (§ 3 Abs 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz)
-§ 3 Abs 5 Kapitalabfluss-Meldegesetz soll Umgehungen dieses Gesetzes verhindern, weil Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern ja grds ausgenommen sind: Wird eine Geldwäschemeldung betreffend einen Kapitalabfluss von mehr als 50.000 € von einem Geschäftskonto eines Unternehmers an die Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt erstattet, hat diese die Meldung an das BMF weiterzuleiten.
-Das Kapitalabfluss-Meldegesetz wird erweitert, um auch Kapitalzuflüsse im Vorfeld des Inkrafttretens der Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein zu entdecken, die sonst steuerlich unentdeckt bleiben würden (neuer 2. Teil des Kapitalabfluss-Meldegesetzes). Der Kreis der Meldepflichtigen entspricht jenem beim Kapitalabfluss. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von 50.000 € oder mehr aus der Schweiz und aus Liechtenstein auf österreichische Konten oder Depots von natürlichen Personen (ausg auf Geschäftskonten von Unternehmern) sowie von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten. Die Bestimmungen für die Form der Übermittlung entsprechen jenen bei den Kapitalabflüssen.
Um auch Fälle abzudecken, in denen bereits aufgrund medialer Berichterstattung das Vermögen aus der Schweiz und aus Liechtenstein nach Österreich transferiert wurde, werden als Meldezeiträume für Zuflüsse aus der Schweiz das zweite Halbjahr 2011 und das gesamte Jahr 2012 und für Zuflüsse aus Liechtenstein die Jahre 2012 und 2013 festgelegt. (§§ 6 und 7 Kapitalabfluss-Meldegesetz; Verfassungsbestimmung)
Die Einschränkung auf Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein erfolgt vor dem Hintergrund der beiden Steuerabkommen und trägt dem Umstand Rechnung, dass für die zu meldenden Zeiträume keine Gruppenanfragen getätigt werden können.
Die Kapitalzufluss-Meldepflicht wird - entsprechend den Steuerabkommen mit der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein - um die Möglichkeit einer anonymen Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung und Wirkung der Straffreiheit ergänzt (neuer 3. Teil des Kapitalabfluss-Meldegesetzes).

Inkrafttreten

Das „Bankenpaket“ tritt im Wesentlichen mit 15. 8. 2015 und mit 1. 1. 2016 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20061 vom 17.08.2015