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Steuerreform 2015/2016: Bereich Steuerrecht - BGBl

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Bundesgesetz, mit dem ua das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GSpG, das GrEStG 1987, das NoVAG, die BAO, das FinStrG, das Mineralölsteuergesetz 1995, das AEG, das FAG 2008 und das FTE-Nationalstiftungsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016)

BGBl I 2015/118, ausgegeben am 14. 8. 2015

Siehe zum Ministerialentwurf LN Rechtsnews 19536 vom 21. 5. 2015, zur Regierungsvorlage LN Rechtsnews 19710 vom 19. 6. 2015 und zum Nationalratsbeschluss LN Rechtsnews 19872 vom 15. 7. 2015.

Anlässlich der Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2015/2016 im BGBl werden im Folgenden nochmals die wesentlichsten Änderungen zusammengefasst; sie treten überwiegend ab 2016 in Kraft:

1. Einkommensteuergesetz

1.1. Lohnsteuer

-Der Einkommensteuertarif wird gesenkt, die Tarifstufen erweitert und (befristet) ein Steuersatz von 55 % für Einkommensteile von über 1 Mio € eingeführt.
-Anstelle der bisherigen „Negativsteuer“ werden für Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, Sozialversicherungsbeiträge bis zu € 400,- rückerstattet.
Bei Pendlern erhöht sich dieser Betrag auf bis zu € 500,-.
Für Pensionisten, die keine Einkommensteuer zahlen, werden SV-Beiträge bis zu € 110,- rückerstattet.
-Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und der Verkehrsabsetzbetrag auf € 400,- erhöht. Es wird ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für geringverdienende Pendler eingeführt.
-Neu ist auch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Gutschriftsfällen, (1) in denen aufgrund der Aktenlage des Finanzamts eine endgültige Verfahrenserledigung wahrscheinlich ist oder (2) in denen nach Ablauf des zweitfolgenden Jahres keine Abgabenerklärung für das betreffende Veranlagungsjahr abgegeben worden ist.
-In diesem Zusammenhang wird auch eine verpflichtende Datenübermittlung bei Spenden, Kirchenbeiträgen und beim Nachkauf von Versicherungszeiten und freiwilliger Weiterversicherung vorgesehen.
-Befreiungsbestimmungen im Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht werden harmonisiert (siehe dazu ausführlicher LN Rechtsnews 20064 vom 17. 8. 2015). Für Mitarbeiterrabatte werden ein Freibetrag von € 1.000,- jährlich und eine Freigrenze von 20 % eingeführt (begrenzt auf Eigenbedarfsmengen). Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird erhöht.
-Der Sachbezug für Pkw wird im Sinne einer Ökologisierung neu geregelt.
Hinweis: Der erhöhte Sachbezug bei der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen wird voraussichtlich erst ab einem CO²-Ausstoß von 130 g/km gelten - und nicht wie im Begutachtungsentwurf zur Änderung Sachbezugswerteverordnung angedacht 120 g/km. In weiterer Folge wird dieser Wert pro Jahr um voraussichtlich 3 Gramm (statt zuvor 4 Gramm) stufenweise abgesenkt bis 118 g/km.
-Eingeführt werden ein Werbungskostenpauschale für Expatriates und eine Zuzugsbegünstigung für Forscher und Wissenschaftler.
-In der Baubranche wird die Bezahlung von Arbeitslöhnen durch den Arbeitgeber mit Bargeld verboten und unter Strafe gestellt.
-Die Topf-Sonderausgaben werden abgeschafft und laufen bis 2020 aus.
-Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt.
-Die Mietzinsbeihilfe und der Landarbeiterfreibetrag werden abgeschafft.

1.2. KESt, ImmoESt und sonstige Änderungen

-Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen (ausgenommen Sparbuchzinsen) wird von 25 % auf 27,5 % angehoben und die Verlustausgleichsbestimmungen werden angepasst.
Hinweis: Die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung unterschiedlicher KESt-Sätze musste durch eine Änderung des Endbesteuerungsgesetzes erst geschaffen werden; siehe dazu BGBl I 2015/103.
Im Falle einer Gewinnausschüttung steigt dadurch die Gesamtsteuerbelastung von 43,75 % auf 45,625 %. Bei Körperschaften haben die Banken die Möglichkeit, weiterhin eine KESt iHv 25 % einzubehalten, damit eine Rückerstattung im Wege der Veranlagung unterbleiben kann.
-Änderungen iZm Grundstücken im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich:
  • Grundstücksveräußerungen:
    • Anhebung des besonderen Steuersatzes von 25 % auf 30 %
    • Entfall des Inflationsabschlags
    • Erweiterung der Verlustausgleichsmöglichkeiten aufgrund des erhöhten besonderen Steuersatzes (sowie automatische Verteilung auf 15 Jahre im außerbetrieblichen Bereich)
    • Entfall des Werbungskostenabzugsverbots bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption
  • Vereinheitlichung der Gebäudeabschreibungen im Betriebsvermögen auf einen AfA-Satz von 2,5 % (für zu Wohnzwecken überlassene betriebliche Gebäude wird der AfA-Satz von 2 % auf 1,5 % reduziert und damit dem allgemeinen Abschreibungssatz bei VuV angeglichen)
  • Ausdehnung des Verteilungszeitraums von Instandsetzungskosten von 10 auf 15 Jahre
  • Ein Aufteilungsverhältnis von 40 % für (nicht abschreibbaren) Grund und Boden und 60 % für das Gebäude bei Anschaffung für private Vermietung, wird gesetzlich vorgesehen; im Rahmen einer Verordnung kann von dieser pauschalen 40/60-Aufteilung jedoch abgewichen werden (differenziert nach Lage und Art der Bebauung könnten etwa auch eine 20/80-Aufteilung oder 30/70-Aufteilung zusätzlich festgelegt werden).
-Die Wahlmöglichkeit zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung wird eingeschränkt und eine Verwendungsreihenfolge vorgesehen. Bei positiver Innenfinanzierung einer Körperschaft ist jede Ausschüttung (ausgenommen ordentliche Kapitalherabsetzung) als Gewinnausschüttung zu behandeln. Eine Ausschüttung bei negativer Innenfinanzierung wird als Einlagenrückzahlung gewertet, sofern die Gesellschaft einen positiven Stand der Einlagen aufweist. Im Zweifel - wenn weder eine positive Innenfinanzierung noch ein positiver Einlagenstand vorliegt - ist von einer steuerlichen Gewinnausschüttung auszugehen. Die Neufassung des § 4 Abs 12 EStG ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 7. 2015 beginnen. Vor diesem Zeitpunkt ist die nunmehr vorgegebene Verwendungsreihenfolge noch nicht anzuwenden. Allerdings sind der Stand der Innenfinanzierung sowie der Stand der Einlagen schon zu einem früheren Zeitpunkt (zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 8. 2015) - dafür aber vereinfacht - zu entwickeln (die Folgeentwicklung erfolgt bereits gemäß der neuen Rechtslage).
-Bei Personengesellschaften wird für natürliche Personen eine Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern eingeführt - das sind solche, die keine ausgeprägte Unternehmensinitiative entfalten (also idR nicht tatsächlich mindestens 10 Wochenstunden mitarbeiten) und deren Haftung eingeschränkt ist, wie dies zB bei Kommanditisten mit der Hafteinlage der Fall ist.
-Die zeitliche Beschränkung der Verlustverrechnung bei § 4 Abs 3-Ermittlern wird aufgehoben.
-Es erfolgt entsprechend der bisherigen Praxis eine gesetzliche Klarstellung für spendenbegünstigte Organisationen betr Rechtsgrundlage und Auflösung.
-Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben; die Bildungsfreibeträge und Bildungsprämie entfallen.
-Für die Neuanschaffung bzw Nachrüstung von Registrierkassen (siehe Pkt 7.) wird eine Begünstigung in Form einer Sofortabschreibung bzw Anschaffungsprämie vorgesehen (pro Einzelgerät € 200,- bzw € 30,- im Falle eines Kassensystems).
-Es gilt ein Abzugsverbot für Barzahlungen bei weitergegebenen Aufträgen im Baugewerbe.

2. Umgründungssteuergesetz

-Es erfolgen Folgeanpassungen iZm der Streichung des Inflationsabschlags, der Einführung neuer besonderer Steuersätze und der Neuregelung der Einlagenrückzahlung im EStG sowie Verweisanpassungen iZm den Änderungen im GrEStG.

3. Umsatzsteuergesetz

-Die Normalwertregelung wird auf die Lieferung und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgedehnt.
-Gewisse Leistungen, die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterlagen, werden zukünftig mit 13 % besteuert, zB Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (ausgenommen Studenten-, Lehrlings- und Schülerheime), der Ab-Hof-Verkauf von Wein oder Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen. Für Tourismusbetriebe sowie Theater- und Musikaufführungen gilt die Mehrwertsteuererhöhung von 10 % auf 13 % erst ab 1. 5. 2016.
-Für Personen- und Kombinationskraftwägen ohne CO2-Ausstoß (zB Elektro-Kraftfahrzeuge) steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug zu.
-Ist-Besteuerer können für den Vorsteuerabzug bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen statt der Zahlung überrechnen. Voraussetzung sind ein Antrag und ein entsprechendes Guthaben.
-Die Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung wird davon abhängen, dass der Unternehmer weder einer Buchführungspflicht unterliegt noch freiwillig Bücher führt.
-Die dem buchmäßigen Nachweis dienenden Bücher und Aufzeichnungen dürfen auch im Ausland geführt und aufbewahrt werden.

4. Glücksspielgesetz

-Es erfolgen eine Neuregelung im Bereich Poker (Beschränkung des Pokerangebots) und eine Klarstellung hinsichtlich der Befugnisse bei Kontrollhandlungen (siehe dazu ausführlicher LN Rechtsnews 20065 vom 17. 8. 2015).

5. Grunderwerbsteuergesetz

-Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird im Hinblick auf die mit 1. 1. 2015 neu festgestellten Einheitswerte an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten.
-Im Übrigen soll anstelle des nicht mehr aktuellen Einheitswerts bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen sowie bei Anteilsvereinigungen, Übertragungen aller Anteile und Umgründungen iSd UmgrStG der vom gemeinen Wert abgeleitete Grundstückswert (GW) die Bemessungsgrundlage sein; die näheren Ausführungen für die pauschale Ermittlung dieses Werts über eine Bodenwerthochrechnung oder einen Immobilienpreisspiegel werden in einer Verordnung erfolgen. Die Vorlage eines Schätzungsgutachtens ist somit nicht erforderlich. Zur Abfederung der Umstellung der Bemessungsgrundlage sind vorgesehen:
  • Erhöhung des Betriebsfreibetrags auf € 900.000,-
  • Einführung eines Stufentarifs für unentgeltliche Erwerbsvorgänge (bis zu einem GW von € 250.000,- 0,5 %, für die nächsten € 150.000 2 % und erst darüber hinaus 3,5 %; Zusammenrechnung von Erwerben - auch bei „Familiensplitting“ - innerhalb einer Fünfjahresfrist)
  • Regelung, dass innerhalb des Familienverbands immer Unentgeltlichkeit vorliegt (diese „Ausblendung“ allfälliger Gegenleistungen bedeutet, dass ausschließlich der Stufentarif anzuwenden ist, aber umgekehrt bspw die Übernahme von Schulden oder Einräumung von Wohn- oder Fruchtgenussrechten oder Zahlungen an Geschwister die Bemessungsgrundlage GW nicht mindern)
  • Deckelung der Steuer für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübertragungen mit 0,5 % des GW (bis zu einem GW von € 1,375.000,- greift im Ergebnis der Betriebsfreibetrag plus Stufentarif)
  • Steuersatz von 0,5 % bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem UmgrStG
  • Ausdehnung der Steuerbefreiung für Schenkungen an Ehegatten/eingetragene Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes auf Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) und Umstellung der Freigrenze auf einen 150 m2-Freibetrag
  • Verteilungsmöglichkeit der Steuerentrichtung in höchstens 5 gleichen Jahresbeträgen, soweit der Stufentarif oder der Steuersatz von 0,5 % zur Anwendung kommt
Die Erweiterung der grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände im Zusammenhang mit der schon bisherigen Anteilsvereinigung und der neu aufgenommenen „Anteilsbewegung“ (Anteilsübertragung) sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften (Absenkung auf 95 %, Einbeziehung der Gruppe, Zurechnung von Treuhandschaften) soll derzeit mögliche und praktizierte Steuervermeidungskonstruktionen zukünftig hintanhalten.

6. Normverbrauchsabgabegesetz

-Um zu verhindern, dass bei längerer widerrechtlicher Benützung eines Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung die NoVA in zu geringer Höhe entrichtet wird, ist eine Klarstellung zur Grundlage der Steuerbemessung notwendig.
-Auch Private haben einen Anspruch auf Vergütung der NoVA, wenn sie das Fahrzeug exportieren bzw ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen oder versenden.

7. Bundesabgabenordnung

Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen werden eingeführt:

-eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen,
-eine allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- pro Betrieb, sofern die Bargeschäfte € 7.500,- überschreiten, wobei die Registrierkassen (erst ab 2017) mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulationen zu schützen sind, und
-eine allgemeine Belegerteilungsverpflichtung bei Umsätzen an Private.

Hinweis:

Im Begutachtungsentwurf zur Barbewegungs-VO 2015 wird weiterhin die vereinfachte Losungsermittlung mittels Rückrechnung (täglicher Kassasturz) auf Basis der „Kalte-Hände-Regel“ für Unternehmer unter einem Jahresumsatz von € 30.000,- und „kleine Vereinsfeste“ zugelassen. Weiters sollen im Verordnungsweg Erleichterungen bezüglich Belegerteilungs- und Aufzeichnungspflicht für „mobile“ Berufe, Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten sowie Webshops geschaffen werden.

Die Barbewegungs-VO 2015 wurde noch nicht im BGBl veröffentlicht.

8. Finanzstrafgesetz

-Es erfolgt eine Konzentration der Strafverfolgung auf schwererwiegende Fälle durch Einschränkung der Strafbarkeit fahrlässiger Abgabenverkürzungen auf grobe Fahrlässigkeit.
-Hinsichtlich der Verpflichtung zur Verwendung gesicherter Registrierkassen (siehe Pkt 7.) werden Sanktionen geregelt.
-Zur Stärkung der Betrugsbekämpfung werden erforderliche, aber kontrollierte Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen. Insb wird mit § 120 Abs 3 FinStrG nunmehr ab 1. 1. 2016 eine ausdrückliche Ermächtigung für den Zugriff der Finanzstrafbehörden auf das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS) wegen des Verdachts von schwerwiegenden Finanzvergehen geschaffen, nachdem dieses Vorhaben mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 vorerst nicht umgesetzt werden konnte.

Anmerkung:

Mit der Steuerreform 2015/2016 steht als Gegenfinanzierungsmaßnahme das „Bankenpaket“, BGBl I 2015/116, im Zusammenhang; siehe dazu ausführlicher LN Rechtsnews 20061 vom 17. 8. 2015. Damit wird va - als weitere Durchbrechung des Bankgeheimnisses - für Zeiträume ab 1. 3. 2015 auch gegenüber der Finanzverwaltung (bisher nur Finanzstrafbehörden) die Möglichkeit einer Konteneinschau nach Genehmigung durch einen Richter des BFG geschaffen und die Einrichtung eines zentralen Kontenregisters gesetzlich vorbereitet. Im Hinblick auf die Neuregelung der Konteneinschau im regulären Abgabenverfahren (§ 38 Abs 2 Z 11 BWG iVm § 8 KontRegG) wird die Konteneinschau im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bis € 100.000,- verfahrensrechtlich insofern angeglichen, als die Kontenöffnung künftig ebenfalls nur mehr über richterliche Anordnung zulässig sein wird. Weiters wird die Verpflichtung der Banken verankert, größere Kapitalabflüsse zu melden - und zwar rückwirkend mit 1. 3. 2015, um das unbemerkte Verbringen von Guthaben noch vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage zu verhindern. Um zudem „Abschleicher“ aus der Schweiz und Liechtenstein, die vor Inkrafttreten der beiden Steuerabkommen ihr Vermögen nach Österreich rücktransferiert haben, aufzudecken, wurde im Parlament noch eine Meldepflicht für vergangene Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein beschlossen. (Sabine Sadlo)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20063 vom 17.08.2015