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Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ua das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden sollen (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016)
Ministerialentwurf 20. 5. 2015, 129/ME NR 25. GP
1. Ziele des Gesetzesentwurfs
Die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/16 haben va eine Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen zum Ziel und betreffend überwiegend das Beitragsrecht. So ist ua neben einer Zusammenfassung der Krankenversicherungsbeiträge zu einem einzigen Beitragssatz und einer Vereinheitlichung der Beitragsteile von Arbeitern und Angestellten eine Harmonisierung nicht-steuerpflichtiger und nicht-beitragspflichtiger Entgeltbestandteile vorgesehen.
Die Änderungen sollen mit 1. 1. 2016 in Kraft treten.
2. Vereinfachung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung
2.1. Künftig nur mehr ein Beitragssatz
Der Gesamtbeitrag in der Krankenversicherung setzt sich derzeit aus einem allgemeinen Beitrag (§ 51 ASVG), einem Zusatzbeitrag (§ 51b ASVG) und zwei Ergänzungsbeiträgen (zur Finanzierung der KrV der Lehrlinge [§ 51c ASVG] einerseits und zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen in der KrV [§ 51e ASVG] andererseits) zusammen. Dieses System ist unübersichtlich und kompliziert, weshalb nunmehr sämtliche Beiträge daher in einem einzigen Beitragssatz (in unveränderter Höhe von 7,65 %) zusammengefasst werden sollen. Dies führt auch zu einer Vereinfachung der Lohnverrechnung, weil die Zahl der Beitragsgruppen um etwa 250 reduziert wird.
2.2. Gleicher Beitragssatz für Arbeiter und Angestellte
Der durch die Dienstnehmer zu tragende Teil des KrV-Beitrages unterschied sich bislang in der Höhe bei Arbeitern von jenem bei Angestellten. Diese Ungleichheit soll durch die gegenständliche Änderung beseitigt und die Beiträge nahezu paritätisch zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern aufgeteilt werden.
KrV-Beitrag bis Ende 2015 | KrV-Beitrag ab 2016 | |||
DN-Anteil | DG-Anteil | DN-Anteil | DG-Anteil | |
Arbeiter | 3,95 % | 3,70 % | 3,87 % | 3,78 % |
Angestellte | 3,82 % | 3,83 % | 3,87 % | 3,78 % |
Die Vereinheitlichung der Beiträge wird auch in den Parallelgesetzen (GSVG, BSVG und B-KUVG) nachvollzogen.
2.3. Eigener Beitragssatz für Lehrlinge
Lehrbetriebe sind derzeit in den ersten beiden Lehrjahren von der Entrichtung von Beiträgen in der Krankenversicherung befreit (diese Kosten werden aus Mitteln der Krankenversicherung getragen); danach kommt der für Dienstnehmer geltende Beitragssatz zur Anwendung. Diese Begünstigung soll nunmehr entfallen und stattdessen ein eigener Beitragssatz für Lehrlinge in Höhe von 3,35 % eingeführt werden, der anteilig vom Lehrling (1,67 %) und vom Dienstgeber (1,68 %) zu tragen ist (§ 51 Abs 1 Z 1 lit g ASVG neu).
3. Arbeitslosenversicherung für Lehrlinge
Derzeit sind Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Lehrverhältnisse im letzten Lehrjahr in Höhe von 6 % unter Beachtung des § 2a AMPFG (verminderte Beitragssätze bei geringem Einkommen) zu entrichten. Mit dem Ziel der Vereinfachung der Lohnverrechnung durch den Entfall von Beitragsgruppen soll nunmehr ein über die gesamte Laufzeit eines Lehrverhältnisses geltender einheitlicher Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung von 2,4 % eingeführt werden. Bei geringem Einkommen verringert sich der Beitragssatz gemäß § 2a AMPFG (§ 2a Abs 1 Z 3 kommt jedoch auf Lehrverhältnisse nicht zur Anwendung).
Die durchgehende Arbeitslosenversicherungspflicht mit einem harmonisierten Beitragssatz für Lehrlinge erspart künftig die Handhabung unterschiedlicher Beitragsgruppen und Änderungsmeldungen.
Für bereits bestehende Lehrverhältnisse soll sich nichts ändern; die Änderungen sind nur auf Lehrverhältnisse anzuwenden, die nach dem 1. 1. 2016 beginnen.
4. Höchstbeitragsgrundlage
Als budgetentlastende Maßnahme soll die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur Aufwertung für das Jahr 2016 außertourlich um € 90,- angehoben werden.
5. Beitragspflichtiges Entgelt
Aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge des § 49 Abs 3 ASVG sollen folgende Einkommen gestrichen werden:
Fehlgeldentschädigungen (Z 3), Werkzeuggelder (Z 6), Familienbeihilfen (Z 8), Prämien für Diensterfindungen und Jubiläumsgelder (Z 10), Haustrunk (Z 14), Freimilch (Z 15), Beförderung der eigenen Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen (Teil der Z 20), Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge (Z 24), Nachlässe bei Versicherungsprämien (Z 25) sowie Aufwendungen für Au-pair-Kräfte (Z 27).
Darüberhinaus soll der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge an einkommensteuerrechtliche Bestimmungen angeglichen werden (Harmonisierung nicht-steuerpflichtiger und nicht-beitragspflichtiger Entgeltbestandteile):
- | Die freiwilligen sozialen Zuwendungen werden nunmehr taxativ aufgezählt (§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG):
| ||||||||
- | Die bereits derzeit aus Anlass eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährten Sachzuwendungen bleiben weiterhin beitragsfrei, werden aber mit € 186,- jährlich limitiert (§ 49 Abs 3 Z 17 ASVG). | ||||||||
- | Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) werden bis zur Höhe von € 365,- jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von € 186,- jährlich limitiert (dies entspricht dem bereits derzeit an die steuerrechtlichen Bestimmungen angeglichenen Vollzug dieser Befreiungsbestimmungen durch die KrV-Träger und soll daher gesetzlich verankert werden; § 49 Abs 3 Z 17 ASVG). | ||||||||
- | Der Haustrunk, die Freimilch, die Beförderung der eigenen Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen und die Nachlässe bei Versicherungsprämien, die bisher nicht als Entgelt galten, fließen nunmehr in die Neuregelung von Mitarbeiterrabatten (§ 49 Abs 3 Z 29 ASVG) ein. Jedenfalls beitragsfrei sind Rabatte im Ausmaß von bis zu 10 % des Endpreises für Letztverbraucher; darüber hinausgehende Vorteile zählen zusätzlich bis zu € 500,- jährlich nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 3 ASVG. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil eines Sachbezugs in der Verordnung nach § 50 ASVG (Sachbezugswerteverordnung) festgesetzt wurde. Hinweis: Gleichzeitig mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 wurde auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung in Begutachtung geschickt. |
6. Beitragsbeihilfen im GSVG und BSVG
Für Kleinstverdienende soll im Bereich des GSVG und des BSVG eine Beitragsgutschrift geschaffen werden: Auf Antrag erhalten Versicherte, die keine Einkommensteuer zu entrichten hatten, im betreffenden Beitragsjahr eine Gutschrift im Ausmaß von 50 % der entrichteten Beiträge, höchstens jedoch € 110,- jährlich. Als Nachweis dafür, das keine Einkommensteuer zu entrichten war, ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Eine Auszahlung erfolgt jedoch nur dann, wenn keine rückständigen Beiträge vorliegen.
Die Beantragung der Beitragsgutschrift ist erstmals für das Veranlagungsjahr 2016 möglich.
Hinweis: Die Begutachtungsfrist endet am 5. 6. 2015.