News

Steuerreformgesetz 2020 – IA

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das VersStG 1953, das KfzStG 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das NoVAG, die BAO, das BFGG, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das GSVG, das Bauern-SVG und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden sollen (Steuerreformgesetz 2020 - StRefG 2020)

IA 3. 7. 2019, 984/A 26. GP

Vgl hierzu Steuerreformgesetz I 2019/20 – ME 8. 5. 2019, 147/ME NR 26. GP, Rechtsnews 27292

Im IA zum „StRefG 2020“ finden sich nun die Änderungen, die ursprünglich im ME zum „Steuerreformgesetz I 2019/20“ (ME 8. 5. 2019, 147/ME NR 26. GP, Rechtsnews 27292) enthalten waren. Gegenüber dem ME gab es insb folgende Änderungen:

EStG

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und erhöhte Rückerstattung von SV-Beiträgen

Eine Entlastung für Arbeitnehmer und für Pensionisten, die niedrige Einkommen beziehen, sollte ursprünglich über eine monatliche Senkung der SV-Beiträge (SV-Bonus) erfolgen. Dies ist allerdings in dieser Form derzeit technisch und organisatorisch kurzfristig nicht umsetzbar.

Um dennoch gezielt im unteren Einkommensbereich Arbeitsanreize zu setzen, soll daher bei Arbeitnehmern künftig ab der Geringfügigkeitsgrenze die Rückerstattung von SV-Beiträgen und der Verkehrsabsetzbetrag erhöht werden. Pensionisten sollen ebenfalls durch eine Erhöhung der Absetzbeträge und der Rückerstattung von SV-Beiträgen entlastet werden.

Die Entlastung durch die SV-Rückerstattung soll wie folgt sichergestellt werden:

Für Arbeitnehmer soll bis zu bestimmten Einkommensgrenzen der Verkehrsabsetzbetrag erhöht werden. Diese Erhöhung soll als Zuschlag ausgestaltet sein und sowohl den Verkehrsabsetzbetrag von € 400,- als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag um bis zu € 300,- anheben.

Bis zu einem Einkommen von € 15.500,- im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus und bei Einkommen zwischen € 15.500,- und € 21.500,- soll der Zuschlag gleichmäßig eingeschliffen werden, sodass er bei einem Einkommen ab € 21.500,- nicht mehr zusteht.

Um die Lohnverrechnung nicht zu verkomplizieren und Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, soll der Zuschlag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Damit auch Pensionisten profitieren, sollen sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag um € 200,- erhöht werden und künftig € 600,- bzw € 964,- betragen. Die Berücksichtigung soll unverändert wie bisher erfolgen.

Gleichzeitig mit den Erhöhungen dieser Absetzbeträge soll auch die maximale SV-Rückerstattung ausgedehnt werden: Arbeitnehmer, denen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht, sollen künftig eine um bis zu € 300,- höhere SV-Rückerstattung erhalten. Die bereits bisher anzuwendenden Deckelungen mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie maximal 50 % bestimmter Werbungskosten bleiben dabei unverändert bestehen.

Pensionisten sollen – statt bisher € 110,- – künftig maximal € 300,- SV-Rückerstattung erhalten, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.

Die Änderungen sollen ab dem Kalenderjahr 2020 gelten. (§ 33 Abs 5, Abs 6 und Abs 8 und § 124b Z 344 EStG)

Sonstige Bezüge

In § 67 Abs 2 EStG soll klargestellt werden, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gem § 67 Abs 1 EStG besteuert werden darf. Laut IA soll nun klargestellt werden, dass dies nicht für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz gelten soll. (§ 67 Abs 2, § 77 Abs 3 und 4a und § 124b Z 344 EStG)

KStG – Umsetzung ATAD 2

In § 14 KStG soll eine eigene Sondervorschrift für hybride Gestaltungen geschaffen werden. Diese soll nach wie vor mit 1. 1. 2020 in Kraft treten.

Die Umsetzung der Regelungen für sogenannte umgekehrte hybride Gestaltungen (Art 9a ATAD; ME: § 14 Abs 10 KStG) soll nun allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, weil diese nach der ATAD erst ab 1. 1. 2022 anzuwenden sind. (§ 14 und § 26c Z 71 KStG)

Motorbezogene Versicherungssteuer – Ökologisierung

Der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeugs soll nun erst für PKW im Steuersatz berücksichtigt werden, die nach dem 30. 9. 2020 neu zugelassen werden (ME: nach dem 29. 2. 2020). (§ 5 Abs 1 Z 3 und Abs 5 sowie § 6 Abs 3 Z 1, Z 2, Z 8 und Z 9, § 12 Abs 3 Z 32 VersStG)

Neuorganisation der Finanzverwaltung

Die Verweisanpassungen iZm der Neuorganisation der Finanzverwaltung sind in den IA zum Finanz-Organisationsreformgesetz gewandert (IA 3. 7. 2019, 985/A BlgNR 26. GP, Rechtsnews 27586).

Anmerkung:

Dem Budgetausschuss wurde eine Frist bis zum 1. 9. 2019 gesetzt, um über dieses und die weiteren von ÖVP und FPÖ eingebrachten Gesetzespakete zu beraten (Steuerreformgesetz 2020, Abgabenänderungsgesetz 2020 sowie Finanz-Organisationsreformgesetz).

Das letzte Plenum des Nationsrats vor der NR-Wahl soll am 25. und 26. 9. 2019 stattfinden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27584 vom 09.07.2019