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Stock Option Programm iZm Kapitalerhöhung oder Aktienrückkauf

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG: § 4 Abs 4, § 5, § 9 Abs 1 Z 4

KStG: § 7

Räumt eine Aktiengesellschaft (im Rahmen eines Stock Option Programms) Mitarbeitern Optionen auf den künftigen Erwerb von Aktien ein, die durch eine geplante Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen, kann diese Einräumung von bedingten Bezugsrechten zu keiner (steuerlich beachtlichen) Betriebsausgabe bei der Aktiengesellschaft führen (ungeachtet einer gegenteiligen Stellungnahme des AFRAC [Austrian Financial Reporting and Auditing Committee] vor dem Hintergrund der IFRS). Eine Kapitalerhöhung hat nämlich keine Auswirkung auf den Gewinn (sondern auf das Betriebsvermögen); gemindert wird allenfalls (lediglich) das Vermögen der Altaktionäre (durch „Verwässerung“ der Gesellschaftsanteile) und ein solcher „Drittaufwand“ ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Eine steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen auf Ebene der Aktiengesellschaft ist aber auch dann nicht möglich, soweit für die Ermöglichung des Stock Option Programms keine Aktien aus einer (bedingten) Kapitalerhöhung zur Verfügung stehen, sondern die Aktiengesellschaft eigene Aktien im Wege eines Anschaffungsvorgangs erwirbt: Soweit von der späteren Ausübung der Option auszugehen ist, liegt ein schwebendes Verkaufsgeschäft vor und während des Schwebens könnte sich bei Gegenüberstellung der Anschaffungskosten der Aktiengesellschaft und des zu erwartenden Verkaufspreises zwar ein Belastungsüberhang ergeben, der zu einer Drohverlustrückstellung nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG führen könnte. Bei der Gegenüberstellung sind jedoch auch wirtschaftliche Vorteile des Unternehmens zu berücksichtigen (hier: neben den positiven Außenwirkung der Maßnahme jedenfalls auch die laufenden und wohl auch künftigen Arbeitsleistungen der Teilnehmer am Stock Option Programm). Bei Arbeitsverhältnissen gelten sohin die Verpflichtungen, die der Arbeitgeber eingegangen ist, und die von ihm erwarteten - auch künftigen - wirtschaftlichen Vorteile als ausgewogen, sodass die Voraussetzungen einer Drohverlustrückstellung nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG nicht vorliegen.

VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0037

Sachverhalt

Die Revisionswerberin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. In den Streitjahren ermöglichte sie Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands die Teilnahme an zwei mehrjährig laufenden Stock Option Programmen (SOP 2005 und SOP 2009). Dabei wurden die jeweils tatsächlich bezugsberechtigten Personen jährlich durch ein Komitee festgelegt und erhielten sodann unentgeltlich Bezugsrechte an Aktien der Revisionswerberin eingeräumt (Optionen), die diese nach einem bestimmten „Erdienungszeitraum“ im Unternehmen zu einem Preis ausüben konnten, der bei Beschlussfassung der Aktionäre über die Mitarbeiterbeteiligung im Vorhinein festgelegt worden war.

Die Revisionswerberin bewertete diese Bezugsrechte und verbuchte den Wert der im jeweiligen Geschäftsjahr eingeräumten Bezugsrechte verteilt auf den „Erdienungszeitraum“ - also von der Einräumung bis zur möglichen Ausübung - als Aufwand („Personalaufwand“).

Nach Ansicht des Finanzamts und des BFG ist dieser „Personalaufwand“ in den Streitjahren jedoch nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der vorliegenden ordentlichen Revision stützt sich die Revisionswerberin auf das Fehlen von Rsp des VwGH und die Fortentwicklung der anerkannten Bilanzierungsstandards. Wie insb auch die AFRAC-Stellungnahme zur „Behandlung anteilsbasierter Vergütungen in UGB-Abschlüssen“ vom September 2007 zeige, habe sich die bilanzielle Behandlung von Stock Options sowohl nach IFRS als auch nach österreichischem UGB erst in jüngerer Zeit dahingehend verfestigt, dass es nunmehr ein nationaler wie auch internationaler (verbindlicher) Rechnungslegungsstandard sei, iZm Stock Options einen Personalaufwand anzusetzen, der auch über das Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs 1 EStG steuerlich anzuerkennen sei.

Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab.

Entscheidung

Kapitalerhöhung

Räumt eine Aktiengesellschaft Optionen auf den künftigen Erwerb von Aktien ein, die durch eine geplante Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen (hier: beim Stock Option Plan 2005), wird durch das Einräumen der Option das Betriebsvermögen der Aktiengesellschaft nicht geändert. Dieser Vorgang konnte daher den (steuerlichen) Gewinn der Revisionswerberin nicht beeinflussen.

Im Übrigen kann die mehrheitliche Zustimmung der Altaktionäre in der Hauptversammlung zu einer bedingten Kapitalerhöhung zwecks Durchführung eines Stock Option Programms auch nicht als eine Einlage in die Gesellschaft (§ 6 Z 14 lit b EStG) gewertet werden. Es liegt nicht einmal eine (einlagefähige) „Leistung“ an die Gesellschaft vor (ebenso BFH 25. 8. 2010, I R 103/09, Rz 20). Durch die Ermöglichung eines Stock Option Programms verfolgen die Altaktionäre ihre eigenen Zielsetzungen als Gesellschafter, die beispielsweise in der Erwartung einer Wertsteigerung des Unternehmens infolge erhöhter Motivation und Produktivität der Arbeitnehmer/innen liegen können.

Im Rahmen des Stock Option Plans 2005 ist es in der Folge tatsächlich zu einer Kapitalerhöhung und zur Ausgabe eigener Aktien durch die Revisionswerberin gekommen. Auch dieser Vorgang führte zu keiner Gewinnauswirkung. Selbst wenn neue Aktien zu einem Preis über dem Nennbetrag (§ 8 AktG) ausgegeben worden sind, liegt eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Veränderung (Erhöhung) des Betriebsvermögens vor, die gem § 8 Abs 1 KStG den Gewinn der Gesellschaft nicht verändert (vgl ebenso BFH 25. 8. 2010, I R 103/09, Rz 14 ff, und BFH 15. 3. 2017, I R 11/15, Rz 18 zu „neuen Aktien“).

Durch den Vorgang kommt es aus der Perspektive der Revisionswerberin lediglich zu einer möglichen Erweiterung des Aktionärskreises und einer Veränderung der Anteilsverhältnisse ihrer Eigentümer. Gemindert wird allenfalls (lediglich) das Vermögen der Altaktionäre, weil deren Gesellschaftsanteile durch die Kapitalerhöhung „verwässert“ werden.

Nach der Rsp des VwGH ist sogenannter „Drittaufwandnicht steuerlich abzugsfähig. Von einem solchen spricht man, wenn eine dritte Person Aufwendungen trägt, die der Einkünfteerzielung eines (anderen) Steuerpflichtigen dienlich sind. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewinnermittlung muss jede Aufwendung, die in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden soll, unmittelbar das Eigenkapital des Steuerpflichtigen mindern. Der Steuerpflichtige berücksichtigt bei der Einkünfteermittlung nur die ihm persönlich zuzurechnenden Erträge und die von ihm persönlich getragenen Aufwendungen, womit auch die Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt ist (vgl VwGH 21. 4. 2016, 2013/15/0182, ÖStZB 2016/163, und Zorn, RdW 2016, 423 ff mwN). Allenfalls von den Gesellschaftern getragenen Aufwendungen in der Einrichtung des Stock Option Plans 2005 sind somit auch aus diesem Grund auf Ebene der Gesellschaft nicht absetzbar.

Erwerb eigener Aktien

Für den Stock Option Plan 2009 ist allerdings eine steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen auf Ebene der Gesellschaft nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit die Gesellschaft für dessen Ermöglichung eigene Aktien im Wege eines Anschaffungsvorganges erworben hat. Erwirbt eine Gesellschaft aus betrieblichen Gründen (etwa zur Ermöglichung eines Stock Option Plans für ihre Mitarbeiter) eigene Aktien auf dem Markt (vgl VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0120, ÖStZB 2016/322), muss sie für diesen Erwerb auch selbst Aufwendungen tätigen. Dabei werden die Aufwendungen bei der Anschaffung nicht sofort gewinnwirksam, weil § 6 Z 2 EStG die Aktivierung der Anschaffungskosten vorschreibt.

Die angekauften eigenen Aktien stellen Wirtschaftsgüter dar, deren Weiterverkauf zur Gewinnrealisierung führt; im Falle eines Verkaufs an die Mitarbeiter zu einem Preis unter den (aktivierten) Anschaffungskosten (an Lohnes Statt) ergibt sich ein entsprechender Verlust.

Die Revisionswerberin will aber den Verlust aus dem Verkauf der Aktien zu einem Verkaufspreis unter den (steuerlichen) Anschaffungskosten nicht erst im Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigt wissen, sondern bereits in vorangehenden Wirtschaftsjahren. Dass dies im Wege einer Verbindlichkeitsrückstellung iSd § 9 Abs 1 Z 3 EStG erfolgen könnte, hat sie zu Recht nicht behauptet (vgl BFH 25. 8. 2010, I R 103/09, und BFH 15. 3. 2017, I R 11/15).

In diesen vorangehenden Wirtschaftsjahren wurde den Mitarbeitern das Recht (Option) eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen und nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums Aktien zu einem bestimmten (wohl unter den Anschaffungskosten der Aktiengesellschaft liegenden) Preis zu kaufen. Für dieses schwebende Verkaufsgeschäft erfolgt die Gewinnrealisierung grundsätzlich erst mit dessen Durchführung, also mit der Übertragung der Aktien an die Käufer.

Werden während des Schwebens des Geschäfts die Anschaffungskosten der revisionswerbenden Aktiengesellschaft einerseits und der zu erwartende Verkaufspreis andererseits gegenüber gestellt, könnte sich ein Belastungsüberhang ergeben. Zu prüfen ist deshalb, ob in Bezug auf die schwebenden Geschäfte die Voraussetzungen einer Drohverlustrückstellung nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG vorliegen.

Die Drohverlustrückstellung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Verluste bei Abschluss der zivilrechtlichen Vereinbarung bereits absehbar waren (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 5 Tz 46). Bei der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung sind aber auch wirtschaftliche Vorteile des Unternehmens zu berücksichtigen und stehen der Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung entgegen (vgl Mühlehner, in Hofstätter/Reichel, EStG, § 9 Tz 123 und 126). Durch das schwebende Geschäft verursachte wirtschaftliche Vorteile gehören zum Saldierungsbereich, der einer Rückstellung entgegen steht (vgl Mayr, RdW 1999, 45). In den Saldierungsbereich sind - neben der positiven Außenwirkung der Maßnahme - jedenfalls die Arbeitsleistungen einzubeziehen, die die Teilnehmer des Stock Option Programms laufend (und wohl auch künftig) erbringen; beim Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gelten die Verpflichtungen, die der Unternehmer eingegangen ist, und die von ihm erwarteten - auch künftigen - wirtschaftlichen Vorteile als ausgewogen (vgl Doralt, EStG12, § 9 Tz 48 mwN).

Dass hier dennoch aus anderen Gründen ein Belastungsüberhang auf Seiten der Revisionswerberin verblieben wäre, zeigt die Revision nicht auf.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27090 vom 02.04.2019