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Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 – RV

Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden sollen (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)

Regierungsvorlage 22. 2. 2018, 17 BlgNR 26. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 sollen va zwei neue Ermittlungsmaßnahmen eingeführt werden (Überwachung verschlüsselter Nachrichten und Anlassdatenspeicherung „Quickfreeze“) sowie einige bereits bestehende Ermittlungsmaßnahmen ausgeweitet werden.

Das Inkrafttreten ist derzeit überwiegend für 1. 6. 2018 vorgesehen; die Überwachung verschlüsselter Nachrichten soll jedoch im Hinblick auf die technischen Vorkehrungen erst mit 1. 4. 2020 in Kraft treten (außerdem nur befristet für 5 Jahre).

1. Neue Ermittlungsmaßnahmen

1.1. Überwachung verschlüsselter Nachrichten

Dazu wird – neben einer Begriffsbestimmung in § 134 Z 3a StPO und Anpassungen in andere Regelungen – va der neue § 135a StPO eingeführt („Überwachung verschlüsselter Nachrichten“). Die ErläutRV weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Überwachung von Nachrichten aufgrund der geltenden Rechtslage grds auch im Fall ihrer Verschlüsselung zulässig wäre, aber eben aufgrund dieser Verschlüsselung ins Leere läuft (zB bei Skype und WhatsApp). Mit der vorgeschlagenen Ermittlungsmaßnahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten wird ausdrücklich auf einen Übertragungsvorgang abgestellt, sodass sie systemkonform in die StPO eingebunden werden kann und sich eindeutig von einer Online-Durchsuchung abgrenzt.

Für die Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist mangels anderer Alternativen die (remote oder physikalische) Installation eines Programms in dem zu überwachenden Computersystem erforderlich, weil die Verschlüsselung der Kommunikation direkt auf dem Gerät erfolgt und daher auch nicht durch Mitwirkung des Betreibers umgangen werden kann. Dieses Programm soll ausschließlich von einer natürlichen Person gesendete, übermittelte oder empfangene Nachrichten und Informationen entweder vor der Verschlüsselung oder nach Entschlüsselung an die Strafverfolgungsbehörden ausleiten.

Aus Verhältnismäßigkeitserwägungen soll die Ermittlungsmaßnahme an höhere Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden werden als die Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs 3 StPO. Die Erläut RV verweisen darauf, dass diese Ermittlungsmaßnahme nur in einem konkreten Strafverfahren wegen eines konkreten Verdachts von Straftaten angeordnet werden darf und nicht zur Überwachung einer nicht bestimmten Anzahl von Personen. Im Einzelnen ist stets eine begründete Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, die einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.

Unabhängige gerichtliche Kontrolle soll weiters gegenüber Rechtsverletzungen bei der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme deren Recht- und Verhältnismäßigkeit sichern. Umfassende Verständigungs- und Einsichtsrechte für Beschuldigte und Betroffene sollen Transparenz und Kontrolle ermöglichen. Umgehungs- und Beweisverwendungsverbote dienen dem Schutz von Berufsgeheimnisträgern wie auch der genauen Einhaltung der Einsatzvoraussetzungen. Die engmaschige Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz soll weiters nicht nur „kommissarischen“ Rechtsschutz gewährleisten, sondern auch die Kontrolle der Durchführung unter Beiziehung von Sachverständigen. Schließlich soll Transparenz und parlamentarische Kontrolle durch Aufnahme dieser Ermittlungsmaßnahme in den jährlichen Bericht des BMJ an den Nationalrat, den Datenschutzrat und die Datenschutzbehörde ermöglicht werden.

Da die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme nach dem derzeitigen Stand der Technik quantitativ und qualitativ sehr ressourcenintensiv ist, ist eine Legisvakanz bis 1. 4. 2020 geplant. Außerdem soll sich die Ermittlungsmaßnahme bewähren müssen, weshalb sie vorerst nur für einen befristeten Zeitraum von 5 Jahren in Kraft gesetzt werden soll.

Die Änderungen des StAG in Artikel 2 der RV stehen im Wesentlichen mit dieser neuen Ermittlungsmaßnahme in Zusammenhang (etwa die Berichtspflicht der Staatsanwaltschaften an die Oberstaatsanwaltschaften über die beabsichtigte Anordnung dieser Maßnahme).

1.2. „Quickfreeze“ (Anlassdatenspeicherung)

Im neuen § 135 Abs 3b StPO wird verankert, dass bei Vorliegen eines Anfangsverdachts bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen eine Anlassdatenspeicherung zulässig ist; dabei sollen Telekommunikationsanbieter aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung verpflichtet werden, Telekommunikationsdaten (Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten) nach Ablauf der Speicherung für Verrechnungszwecke bis zu 12 Monate weiter zu speichern (sog. „Quickfreeze“).

Verdichtet sich der Anfangsverdacht, kann die Staatsanwaltschaft wie schon bisher nach § 135 Abs 2 oder § 76a Abs 2 StPO auf diese gespeicherten Daten zugreifen.

Erhärtet sich der Anfangsverdacht nicht, soll die staatsanwaltschaftliche Anordnung außer Kraft treten und der Verdächtige über den Vorgang zu informieren sein.

Die notwendigen Folgeanpassungen im TKG werden in Artikel 3 der RV vorgenommen (inkl Verwaltungsstrafbestimmungen mit Geldstrafen bis zu 37.000 €; § 109 Abs 3 TKG).

3. Erweiterung bestehender Ermittlungsmaßnahmen

-IMSI-Catcher: Diese Ermittlungsmaßnahme dient der Lokalisierung einer technischen Einrichtung ohne Mitwirkung eines Betreibers (IMSI = International Mobile Subscriber Identification) und wird bereits seit Jahren erfolgreich auf der Rechtsgrundlage der § 134 Z 2, § 135 Abs 2 StPO eingesetzt (im Bereich des SPG ist der Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung im Rahmen der Gefahrenabwehr bereits in § 53 Abs 3b SPG eigenständig geregelt). Um ua die Technologieneutralität der StPO weiterhin zu gewährleisten, soll dafür nun eine ausdrückliche gesetzliche Definition und Regelung in der StPO geschaffen werden, die von den Bestimmungen des TKG unabhängig ist (vgl dazu die geplante neue Begriffsdefinition „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ in § 134 Z 2a StPO).
Das Erfordernis einer Anordnung der Staatsanwaltschaft gewährleistet unabhängigen gerichtlichen Rechtschutz in Gestalt des Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO). Außerdem sollen in § 140 Abs 1 StPO flankierende Schutzbestimmungen (Verwendungsverbote) vorgesehen werden.
-Beschlagnahme von BriefenEntfall des Erfordernisses, dass sich der Beschuldigte in Haft befinden muss (§ 135 Abs 1 StPO); diese Maßnahme soll insb effektive Bekämpfung und Verfolgung des zunehmenden Versands von Briefen mit Suchtmitteln aus dem sog. Darknet ermöglichen.
Im Hinblick auf schriftliche Korrespondenz von und mit Berufsgeheimnisträgern, die grundsätzlich dem Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 StPO unterliegt (mit Nichtigkeitssanktion), soll der Rechtsschutz durch Kontroll- und Prüfungsbefugnisse des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz systemkonform ausgebaut werden.
-Optische und akustische Überwachung von Personen: Zur Umsetzung des Art 20 der RL (EU) 2017/541 (RL Terrorismus) soll die Möglichkeit der optischen und akustischen Überwachung von Personen (§ 136 Abs 1 Z 3 StPO) um Straftaten nach §§ 278c bis 278e StGB erweitert werden, dh zur Aufklärung Terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), von Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) und der Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB).
Hinsichtlich des geltenden Zulässigkeitskriteriums der Aufklärung oder Verhinderung von begangenen oder geplanten Straftaten im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278a und § 278b StGB), soll bei dieser Gelegenheit klargestellt werden, dass es sich bei solchen Straftaten um Verbrechen (§ 17 Abs 1 StGB) handeln muss.

3. Weitere Änderungen

Der Umsetzung der RL (EU) 2016/343 (RL Unschuldsvermutung) dienen folgende Änderungen:

-Die Belehrung eines Angeklagten über die Folgen des Nichterscheinens zur Hauptverhandlung soll ausdrücklich Eingang in den Gesetzestext finden (§ 221 Abs 1 StPO – sie war bis 31. 12. 2007 in der StPO vorgesehen und erfolgt in der Praxis nach wie vor)
-Außerdem soll klargestellt werden, dass im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB Betroffene jedenfalls über die Verhandlung zu unterrichten sind (§ 430 Abs 5 StPO).

Hinweis: Weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit sind mit der RV 15 BlgNR 26. GP zur Änderung von SPG, StVO und TKG geplant; siehe dazu Rechtsnews 25025.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25024 vom 28.02.2018