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Suchtgifthandel: Verfall eines Geldbetrags

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 20

Nach § 20 StGB hat das Gericht Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die „für die Begehung“ einer strafbaren Handlung „oder durch sie erlangt“ wurden. Erlangung von Vermögenswerten für die Begehung von Straftaten meint den Lohn, den der Täter von dritter Seite für seine Tat erhält.

OGH 13. 11. 2018, 14 Os 117/18i

Entscheidung

Zum ausgesprochenen Verfall (nach § 20 Abs 3 StGB) hat hier das ErstG nur ausgeführt, der Bf habe den Geldbetrag von 500 Euro „für die Begehung der oa mit Strafe bedrohten Handlung erlangt (vgl Beweismittel aaO)“.

Einerseits waren von den Schuldsprüchen jedoch mehrere strafbare Handlungen erfasst und das ErstG hat damit nach Ansicht des OGH eine konkrete strafbare Handlung als Voraussetzung des Verfalls nicht ausreichend konkretisiert.

Außerdem enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag von dritter Seite für die Begehung, also als Lohn für seine Tat, empfangen habe.

Allenfalls in Betracht kommende Erlangung von Vermögenswerten durch die Begehung von Straftaten (hier von Suchtgifthandel) hat das ErstG im Zusammenhang mit dem Verfallsausspruch nicht angenommen. Der OGH hat daher das Urteil im Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den Verfall an das LG verwiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26875 vom 25.02.2019