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SVÄG 2016 - Regierungsvorlage

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie ein Alterssicherungskommissions-Gesetz erlassen werden sollen (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 - SVÄG 2016)

Regierungsvorlage 15. 11. 2016, 1330 BlgNR 25. GP ->

Zum Ministerialentwurf 260/ME NR 25. GP siehe ARD 6522/13/2016.

Zum Ministerialentwurf 259/ME NR 25. GP siehe ARD 6522/14/2016.

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Änderungen im Bereich Sozialversicherung

Die Regierungsvorlage basiert auf zwei unterschiedlichen Ministerialentwürfen:

-auf dem Ministerialentwurf zu einem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 (SVÄG 2016), 260/ME NR 25. GP, ARD 6522/13/2016, mit dem ein Großteil der von der Bundesregierung am 1. 3. 2016 beschlossenen Maßnahmen unter dem Titel „Reformpfad Pensionen“ umgesetzt werden soll;
-auf dem Ministerialentwurf 259/ME NR 25. GP, ARD 6522/14/2016, der weitere Änderungen im ASVG vorsieht, und zwar betreffend die Harmonisierung des Pauschalbeitrags geringfügig Beschäftigter zur Krankenversicherung sowie die Entlastung des Dienstgebers vom UV-Beitrag für temporäre Aushilfskräfte.

Diese beiden Ministerialentwürfe wurden nun in der Regierungsvorlage zusammengefasst. Die gesetzlichen Änderungen sollen überwiegend mit 1. 1. 2017 in Kraft treten.

Änderungen gegenüber den Ministerialentwürfen

Im Folgenden werden kurz die wesentlichsten Änderungen bzw Ergänzungen hervorgehoben, die nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens in die Gesetzesentwürfe eingearbeitet wurden:

-Die auf dem Ministerialentwurf 259/ME basierenden Änderungen wurden inhaltlich unverändert übernommen. Hinsichtlich des Inkrafttretens ist allerdings nunmehr vorgesehen, dass die Änderungen betreffend bestimmte temporäre Aushilfskräfte (Einbehaltung und Abfuhr sämtlicher Beiträge sowie der Arbeiterkammerumlage vom Dienstgeber, Beiträge zur Unfallversicherung werden aus Mitteln der Unfallversicherung getragen), statt mit 1. 1. 2017 erst mit 1. 1. 2018 in Kraft treten sollen und bis 31. 12. 2020 befristet sein sollen. Der Hauptverband soll die Auswirkungen dieser Maßnahmen für die Kalenderjahre 2018 und 2019 bis zum Ablauf des 31. 3. 2020 evaluieren.
-Mit einer Änderung in § 471c ASVG soll sichergestellt werden, dass die ordnungsgemäße Abwicklung der Versicherung fallweise beschäftigter Personen seitens der Dienstgeber auch im Zeitraum vom Inkrafttreten der Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (dh mit 1. 1. 2017, Anm) bis zum Inkrafttreten der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mit 1. 1. 2018, Anm) gewährleistet ist. § 471c ASVG sieht daher nun vor, dass bei fallweise Beschäftigten die Pflichtversicherung nur dann eintritt, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (bisher: tägliche Geringfügigkeitsgrenze).
-Freiwilliges Pensionssplitting zwischen Eltern: Die neuen Möglichkeiten der Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung (§ 14 APG) sollen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch auf Teilgutschriften anwendbar sein, die für Kalenderjahre vor dem 1. 1. 2017 gebühren.
-Umwandlung der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung in ein Gremium von Experten und Expertinnen mit dem Namen „Alterssicherungskommission“ und Erweiterung ihres Aufgabenbereichs (Aufhebung der §§ 79a Abs 2 und 3, 108e und 108f Abs 1 ASVG und Schaffung eines neuen „Alterssicherungskommissions-Gesetzes“)
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22630 vom 17.11.2016