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Tankstelle: Vertragsbeendigung – Ausgleichsanspruch

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

HVertrG 1993: § 24

Einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 könnte es begründen, wenn der Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags und Schließung des Unternehmens (hier: Tankstelle) nach wie vor erhebliche Vorteile aus den vom Handelsvertreter geworbenen Stammkunden (und intensivierten Altkunden) erzielt, weil diese Kunden auf die beiden weiteren Tankstellen der Unternehmerin in der Nähe des ehemaligen Betriebsstandorts der Tankstelle abgewandert (ausgewichen) sind (hier: kein Ausgleichsanspruch, weil nach den Feststellungen die umliegenden Tankstellen der Unternehmerin von der Schließung der Tankstelle des Handelsvertreter nur kurzfristig leicht profitieren konnten, aber nicht langfristig).

OGH 28. 6. 2018, 9 Ob 44/18p

Entscheidung

Hinweis: Zur – auch hier relevanten – Frage des Fortwirkens der Vorteile durch zugeführte Neukunden im Fall der Veräußerung des Unternehmens hat der OGH nicht nur bereits ausführlich im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens Stellung genommen (9 Ob 21/13y, Rechtsnews 16143 = RdW 2014/29), sondern mittlerweile auch in weiteren Entscheidungen (8 ObA 9/15d; 10 Ob 55/16k, Rechtsnews 24538 = RdW 2018/128).

Im vorliegenden Fall hatte die Bekl den vom Kl geführten Tankstellenbetrieb in einem Paket von insgesamt ca 10 Tankstellen an die Nebenintervenientin verkauft, die kein Interesse an dessen Fortführung hatte, sodass der Standort geschlossen wurde. Die veräußerten Tankstellen wurden aus einem Netz von 100 Tankstellen aus regionalen und finanziellen Gründen ausgesucht, wobei für die Bekl der Gesamtpreis ausschlaggebend war und nicht der Preis für die einzelne Tankstelle. Der Kundenstamm des Kl wurde beim Verkauf der Tankstelle an die Nebenintervenientin nicht abgegolten. Unter diesen Umständen hat der OGH keine Bedenken gegen die Rechtsauffassung des BerufungsG, die Bekl habe die Tankstelle nicht willkürlich, sondern in den Grenzen ihrer unternehmerischen Freiheit aus strategisch-wirtschaftlichen Gründen verkauft, wobei der Kundenstamm der Tankstelle nicht preisbestimmend gewesen sei.

Das wesentliche Revisionsargument, beim Tankstellenbetrieb des Kl habe es sich um ein lebendiges, wirtschaftlich gesundes Unternehmen gehandelt, könnte dem Kl nur dann zu einem Ausgleichsanspruch verhelfen, wenn die Bekl die Tankstelle nur deshalb ohne Abgeltung des neu zugeführten Kundenstamms verkauft hätte, um dem Kl nicht den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zahlen zu müssen. Dafür bietet der festgestellte Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.

Dass ein erheblicher Vorteil der Bekl infolge Abwanderung der Kunden des Kl zu ihren anderen Tankstellen grundsätzlich geeignet wäre, einen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 zu begründen, hat der OGH im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs bereits bejaht (9 Ob 21/13y Pkt. 3.7.). Allerdings war dieses Vorbringen im zweiten Rechtsgang nicht erweislich. Dazu stellte das ErstG ua fest, dass die umliegenden Tankstellen der Bekl von der Schließung der Tankstelle des Kl nur kurzfristig leicht profitieren konnten, aber nicht langfristig. Der OGH hält daher auch die Ansicht des BerufungsG für nicht korrekturbedürftig, dass die verbliebenen Vorteile der Bekl aus den vom Kl zugeführten Kunden zu gering seien, um als erheblich iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG angesehen werden zu können.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25935 vom 29.08.2018