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Nach der Rsp des EuGH bezweckt die RL 86/653/EWG den Schutz der Interessen des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer und der Begriff „neuer Kunde“ darf daher nicht eng ausgelegt werden (EuGH 7. 4. 2016, C-315/14, Marchon Germany, LN Rechtsnews 21419 vom 8. 4. 2016). Europarechtlich gefordert ist somit eine „handelsvertreterfreundlichste Normauslegung“.
Vor diesem Hintergrund kommt daher der Tankstellenpächter der ihm obliegenden Behauptungs- und Beweispflicht hinreichend nach, wenn er behauptet und beweist, dass und in welchem Ausmaß er der Tankstelle Stammkunden zugeführt hat.
Hingegen ist das Mineralölunternehmen behauptungs- und beweispflichtig dafür, dass und in welchem Ausmaß diese Kunden bereits vorher Kunden der Mineralölgesellschaft waren und dass sie auch als „Altkunden“ (iSd genannten EuGH-Entscheidung) anzusehen sind. Dem Mineralölunternehmen steht auch eher die Möglichkeit offen, dem Sachverständigen für die Befundaufnahme und Begutachtung entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen (etwa anhand von Daten aus Kundenkarten und Informationen aus Verrechnungsvorgängen), während der Tankstellenpächter nur Unterlagen betreffend die Station(en) zur Verfügung hat, die von ihm betrieben wird (werden).
Entscheidung
In seiner Begründung erinnert der OGH daran, dass in diese Richtung bereits die E 8 ObA 45/08p (= ARD 5956/7/2009) geht; der insofern gegenteiligen Entscheidung 9 ObA 57/14v ist hingegen nicht zu folgen.