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Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (hier: Tankstellenpächter) nach § 24 HVertrG 1993 ist ua, dass er „dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat“. Um einen „neuen“ Kunden iSd § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG 1993 handelt es sich dann, wenn der Unternehmer mit diesem Kunden zu Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden ist. Für den Ausgleichsanspruch ist daher entscheidend, ob es sich um für den Unternehmer neue Kunden handelt. Hat der Kunde zuvor schon regelmäßig bei (anderen) Tankstellen desselben Mineralölunternehmens getankt, dann handelt es sich bei diesem Kunden nicht um einen „neuen“ Kunden.
Davon ist die (weitere) Voraussetzung zu unterscheiden, dass der Handelsvertreter für die Zuführung der neuen Kunden zum Unternehmer auch kausal geworden sein muss: Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer objektiven Mitwirkung genügt. Dabei ist die Frage der „Neuheit“ des Kunden der Frage der Ursächlichkeit des Tankstellenpächters für die Neukundenzuführung logisch vorgelagert.
Die Formulierung, bereits das Offenhalten und Betreiben einer Tankstelle stelle ein Zuführen neuer Kunden iSd § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG 1993 dar, ist iZm der Frage der Ursächlichkeit zu sehen: Steht fest, dass bestimmte Kunden dem Unternehmer vom Tankstellenpächter neu zugeführt wurden, reicht es für das Kriterium der Ursächlichkeit aus, wenn der Handelsvertreter „bloß“ die Tankstelle offen gehalten und betrieben hat; weitere Handlungen muss er nicht setzen.
Die Frage der „Neuheit“ der Kunden ist als Tatsachenfrage zu qualifizieren, weil die Frage, ob der Unternehmer mit einem bestimmten Kunden zu Beginn des Handelsvertretervertrags bereits in einer Geschäftsbeziehung stand, einem Beweisverfahren zugänglich ist.
Hinweis: Die Frage der Beweislast betr die „Neuheit“ von Kunden siehe die aktuelle E OGH 24. 5. 2016, 8 ObA 59/15g, LN Rechtsnews 21808 vom 16. 6. 2016.