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WEG: § 3 Abs 1 Z 3, § 9, § 35 Abs 2
Die schlichte Miteigentumsgemeinschaft in einem Mischhaus kann im Weg einer Teilungsklage, die auf die zusätzliche Begründung von Wohnungseigentum an den schlichten Anteilen gerichtet ist, aufgehoben werden. Dem Teilungsverfahren sind nicht nur die schlichten Miteigentümer, sondern auch die bereits vorhandenen Wohnungseigentümer beizuziehen.
Im Teilungsverfahren können die Nutzwerte der hinzukommenden Wohnungseigentumsobjekte neu festgesetzt werden, wenn sie aufgrund in der Zwischenzeit erfolgter baulicher Änderungen nicht mehr den bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung berücksichtigten Werten entsprechen. Dass sich dadurch die Summe der Nutzwerte bzw Mindestanteile erhöht, schließt die Teilung nicht aus, weil darin keine Einschränkung der Rechte der vorhandenen Wohnungseigentümer zu erkennen ist. Nur in das dingliche Recht der vorhandenen Wohnungseigentümer, ihr Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und darüber zu verfügen, darf durch die Teilung nicht eingegriffen werden.
Anmerkung
In dem Mischhaus stehen 418/979-Anteile noch im schlichten Miteigentum. Die auf die Aufhebung der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch Wohnungseigentumsbegründung gerichtete Klage wiesen die Vorinstanzen mit der Begründung ab, dass sich nach dem neuen Nutzwertgutachten wegen baulicher Änderungen in den neu vorgesehenen Wohnungseigentumsobjekten die Summe der Nutzwerte bzw Mindestanteile auf 1.009 erhöhen würde. Als Eingriff in die Rechte der vorhandenen Wohnungseigentümer, deren Anteile an der Gesamtheit trotz betraglich gleich bleibenden Mindestanteilen sinken würden, stehe dies der Teilung entgegen. Der OGH lehnte diese Argumentation ab und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Änderung der Gesamtzahl der Nutzwerte stelle kein Teilungshindernis dar.