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Teilzeit zur Wiedereingliederung - RV

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das B-KUVG, das AlVG 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das AVRAG, das AZG, das BMSVG, das LSD-BG und das EStG 1988 geändert werden sollen (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz)

RV 22. 11. 2016, 1362 BlgNR 25. GP

Zum Ministerialentwurf 237/ME NR 25.GP, siehe ARD 6517/13/2016

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Allgemein

Um eine bessere Wiedereingliederung von Menschen zu fördern, die für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, soll ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen werden, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren: In einem neuen § 13a AVRAG soll die arbeitsrechtliche Möglichkeit der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden. Neben dem aliquot zustehenden Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung soll der Arbeitnehmer ein Wiedereingliederungsgeld erhalten (= anteiliges Krankengeld aus Mitteln der Krankenversicherung). Die Regelungen über die Wiedereingliederungsteilzeit und das Wiedereingliederungsgeld sollen mit 1. 7. 2017 in Kraft treten (im Ministerialentwurf war noch vom Inkrafttreten mit 1. 1. 2017 die Rede).

Gegenüber dem ME vom 21. 9. 2016, 237/ME NR 25. GP, ARD 6517/13/2016, wurden in der RV folgende wesentliche Änderungen, Ergänzungen bzw Klarstellungen vorgenommen:

2. Wiedereingliederungsteilzeit - Änderungen

-Der ME sah eine Wiedereingliederungsteilzeit nur für die Dauer von einem Monat bis zu 6 Monaten vor. In Einzelfällen könnte damit für eine nachhaltige und erfolgreiche Rückkehr jedoch nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb nach der RV nun bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit eine einmalige Verlängerung durch schriftliche Vereinbarung zulässig sein soll; das Gesamtausmaß der Wiedereingliederungsteilzeit darf 9 Monate aber nicht übersteigen.
-Eine der Voraussetzungen für eine Wiedereingliederungsteilzeit ist das Vorliegen eines Wiedereingliederungsplans. Die RV stellt klar, dass der Wiedereingliederungsplan im Rahmen der Beratung durch fit2work zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren ist, eine ausdrückliche Zustimmung von fit2work soll aber nicht erforderlich sein. In diesem Plan können auch bereits Vorgaben für die Lage der Arbeitszeit (zB keine Nachtarbeit) sowie andere Unterstützungsmaßnahmen (zB hinsichtlich der Arbeitsmittel) vorgesehen werden. Bei der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden.

3. Wiedereingliederungsgeld - Änderungen

Das geringere Arbeitsentgelt während der Wiedereingliederungsteilzeit soll ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld im Bereich der Krankenversicherung ausgleichen (§ 143d ASVG). Gegenüber dem ME wird in der RV Folgendes geändert bzw klargestellt:

-Die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers darf zunächst für höchstens 6 Monate erteilt werden, eine Verlängerung (bis höchstens 9 Monate) bedarf einer neuerlichen Bewilligung.
Der Krankenversicherungsträger hat den Versicherten und den Arbeitgeber über die Bewilligung bzw Ablehnung sowie über die Entziehung des Wiedereingliederunsgeldes schriftlich in Kenntnis zu setzen.
-Klarstellung, dass als Entziehungsgrund das Überschreiten der vereinbarten gekürzten Arbeitszeit um mindestens 10 % in Betracht kommt.
-In § 143d Abs 2 ASVG wird festgelegt, dass Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension beziehen (bzw einen Anspruch auf eine solche Leistung haben), keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben sollen. Ein eigener Entziehungstatbestand ist dafür nicht notwendig; in diesen Fällen greift der allgemeine Erlöschenstatbestand nach § 100 Abs 1 lit a ASVG, weil es sich um eine (negative) Anspruchsvoraussetzung handelt.
-Durch den neuen § 143d Abs 7 ASVG und die Ergänzung des Wiedereingliederungsgeldes im § 84 Abs 1 B-KUVG wird Vorsorge für den Fall getroffen, dass auch andere bundes- oder landesgesetzliche Regelungen (zB VBG) eine Wiedereingliederungsteilzeit vorsehen.

4. Sonstige Ergänzungen im ASVG

Im ASVG kam es noch zu den folgenden wesentlichen Ergänzungen:

-Beim Ruhen der Versehrtenrente bzw von Familien- und Taggeld wird das Wiedereingliederungsgeld mit dem Krankengeld gleichgestellt, dh dass auch bei Bezug von Wiedereingliederungsgeld die Versehrtenrente bzw das Familien- und Taggeld ruhen.
-Bei der Berechnung des Wochengeldes sollen Zeiten außer Betracht bleiben, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde. Bei einem Zusammentreffen von Wiedereingliederungsgeld und Wochengeld soll nur letzteres gebühren.
-Beim Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld handelt es sich um einkommensersetzende Leistungen. Um eine Überversorgung zu vermeiden, wenn die betreffende Person ein Übergangsgeld aus der Unfallversicherung bezieht, sollen diese Leistungen künftig wie ein sonstiges Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld angerechnet werden.

5. Änderung im EStG

Da es sich beim Wiedereingliederungsgeld um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, soll hinsichtlich der Besteuerung eine Gleichstellung mit dem Krankengeld und dem Rehabilitationsgeld erfolgen. Es sind demnach 25 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 € täglich übersteigen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22666 vom 24.11.2016