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Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird
BGBl II 2016/173, ausgegeben am 4. 7. 2016
Ziel der Mitteilungsverordnung (MitV) ist die transparente Mitteilung an Teilnehmer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Betreiber von Telekommunikationsdiensten nach § 25 Abs 3 TKG 2003.
Seit der Änderung des § 25 Abs 3 TKG 2003 durch BGBl I 2015/134 müssen solche Änderungen dem Teilnehmer nicht mehr zwingend „in schriftlicher Form“ mitgeteilt werden, sondern in „geeigneter Form“.
An diese Änderung und an die Judikatur wird nun die MitV angepasst:
- | Mit der E 2 Ob 20/15b (= LN Rechtsnews 21335 vom 24. 3. 2016 = RdW 2016/303) hat der OGH klargestellt, dass die Kündigung mit Einlangen beim Betreiber wirksam wird, sofern der Kunde kein abweichendes Datum angibt. Darüber ist der Kunde im Schreiben nach § 25 Abs 3 TKG 2003 ausdrücklich zu informieren (§ 4 Abs 3 MitV betr Belehrung über Kündigungsrecht). |
- | Der bisherige Inhalt des § 4 Abs 5 MitV ist aufgrund von OGH 14. 11. 2012, 7 Ob 84/12x (= LN Rechtsnews 14343 vom 8. 1. 2013 = RdW 2013/133) hinfällig geworden. Dafür enthält § 4 Abs 5 MitV in der neuen Fassung nun eine ausdrückliche Regelung für nicht-anonyme Prepaid-Vertragsverhältnisse: Diese unterliegen (wie bisher) grds den Regelungen des § 4 MitV, für die Belehrung über das Kündigungsrecht ist allerdings ein Text erforderlich, der von § 4 Abs 3 MitV abweicht, worauf der neue § 4 Abs 5 MitV hinweist. Dieser abweichende Text ist in § 5 Abs 3 MitV geregelt; er nimmt darauf Bedacht, dass bei (anonymen) Prepaid-Verhältnissen für den Teilnehmer die Auszahlung des bestehenden Restguthabens relevant ist. |
- | Seit der Novelle BGBl I 2015/134 ist nicht mehr zwingend die „schriftliche“ Form für Mitteilungen nach § 25 Abs 3 TKG 2003 erforderlich. Mit § 5 Abs 1a MitV wird klargestellt, dass Mitteilungen „in Textform“ (im Gegensatz zu mündlichen Mitteilungen) als „geeignete“ Form iSd § 25 Abs 3 TKG 2003 anzusehen sind. Unterschriftlichkeit iSd § 886 ABGB ist damit nicht mehr erforderlich.
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Die Novelle der MitV tritt mit 5. 7. 2016 (§ 5 Abs 1a und Abs 1c und Abs 3 MitV) bzw 1. 9. 2016 (§ 4 Abs 3 und Abs 5 sowie § 5 Abs 1b MitV) in Kraft.