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Telekommunikation: Mitteilung von Änderungen - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird

BGBl II 2016/173, ausgegeben am 4. 7. 2016

Ziel der Mitteilungsverordnung (MitV) ist die transparente Mitteilung an Teilnehmer über bevorstehende einseitige nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Vertragsbedingungen durch Betreiber von Telekommunikationsdiensten nach § 25 Abs 3 TKG 2003.

Seit der Änderung des § 25 Abs 3 TKG 2003 durch BGBl I 2015/134 müssen solche Änderungen dem Teilnehmer nicht mehr zwingend „in schriftlicher Form“ mitgeteilt werden, sondern in „geeigneter Form“.

An diese Änderung und an die Judikatur wird nun die MitV angepasst:

-Mit der E 2 Ob 20/15b (= LN Rechtsnews 21335 vom 24. 3. 2016 = RdW 2016/303) hat der OGH klargestellt, dass die Kündigung mit Einlangen beim Betreiber wirksam wird, sofern der Kunde kein abweichendes Datum angibt. Darüber ist der Kunde im Schreiben nach § 25 Abs 3 TKG 2003 ausdrücklich zu informieren (§ 4 Abs 3 MitV betr Belehrung über Kündigungsrecht).
-Der bisherige Inhalt des § 4 Abs 5 MitV ist aufgrund von OGH 14. 11. 2012, 7 Ob 84/12x (= LN Rechtsnews 14343 vom 8. 1. 2013 = RdW 2013/133) hinfällig geworden. Dafür enthält § 4 Abs 5 MitV in der neuen Fassung nun eine ausdrückliche Regelung für nicht-anonyme Prepaid-Vertragsverhältnisse: Diese unterliegen (wie bisher) grds den Regelungen des § 4 MitV, für die Belehrung über das Kündigungsrecht ist allerdings ein Text erforderlich, der von § 4 Abs 3 MitV abweicht, worauf der neue § 4 Abs 5 MitV hinweist.
Dieser abweichende Text ist in § 5 Abs 3 MitV geregelt; er nimmt darauf Bedacht, dass bei (anonymen) Prepaid-Verhältnissen für den Teilnehmer die Auszahlung des bestehenden Restguthabens relevant ist.
-Seit der Novelle BGBl I 2015/134 ist nicht mehr zwingend die „schriftliche“ Form für Mitteilungen nach § 25 Abs 3 TKG 2003 erforderlich. Mit § 5 Abs 1a MitV wird klargestellt, dass Mitteilungen „in Textform“ (im Gegensatz zu mündlichen Mitteilungen) als „geeignete“ Form iSd § 25 Abs 3 TKG 2003 anzusehen sind. Unterschriftlichkeit iSd § 886 ABGB ist damit nicht mehr erforderlich.
  • Diese Mitteilungen haben nach Wahl des Betreibers in Form einer E-Mail oder in Form eines Briefes zu erfolgen. Die Mitteilung ist jedenfalls in Briefform zu übermitteln, wenn der Teilnehmer die Rechnung üblicherweise in Briefform erhält (§ 5 Abs 1b MitV).
  • Eine Mitteilung per SMS an die jeweilige Rufnummer ist nur gem § 5 Abs 1c MitV nur ausnahmsweise zulässig, und zwar wenn es sich um ein anonymes Prepaid-Vertragsverhältnis handelt und der Teilnehmer dem Betreiber daher weder eine E-Mail-Adresse noch eine Anschrift für den Empfang vertraglicher Erklärungen bekannt gegeben hat.
  • Da die Mitteilung dem Teilnehmer zugehen muss, ist eine Information, die lediglich zum Abruf bereit gehalten wird (etwa in einem Online-Portal), keine Mitteilung iSd § 25 Abs 3 TKG 2003.
    Für den Zugang der Mitteilung (unabhängig in welcher Form) sieht die MitV keine spezielle Regelung vor. Es gelten die gesetzlichen Regelungen für den Zugang von Willenserklärungen. Der Betreiber hat im Streitfall nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts den Zugang der Mitteilung beim Teilnehmer zu beweisen.

Die Novelle der MitV tritt mit 5. 7. 2016 (§ 5 Abs 1a und Abs 1c und Abs 3 MitV) bzw 1. 9. 2016 (§ 4 Abs 3 und Abs 5 sowie § 5 Abs 1b MitV) in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21930 vom 06.07.2016