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Terroristische Vereinigung; inländische Gerichtsbarkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 64, § 278b

1. Für das Bestehen einer terroristischen Vereinigung reicht (ua) schon die Ausrichtung des (auf längere Zeit angelegten) Zusammenschlusses, dass zumindest künftig von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden.

2. Nach § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB unterliegen bestimmte Auslandstaten – wie etwa hier eine terroristische Vereinigung – inländischer Gerichtsbarkeit, wenn „der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat“. § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab, sondern es reicht für die Begründung inländischer Gerichtsbarkeit aus, wenn zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten im Inland besteht (vgl die Zielsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. 6. 2002 zur Terrorismusbekämpfung [2002/475/JI]).

OGH 26. 9. 2018, 15 Os 105/18g

Hinweis:

Zur inländischen Gerichtsbarkeit siehe ebenso bereits etwa OGH 18. 5. 2017, 12 Os 15/17y, Rechtsnews 23789; gegenteilig die vereinzelt gebliebene E OGH 21. 3. 2017, 11 Os 137/16f, Rechtsnews 23626.

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl I 2018/70, Rechtsnews 26238, wurde § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB ab 1. 11. 2018 dahingehend präzisiert, dass hinsichtlich des Wohnsitzes nun klar darauf abgestellt wird, dass der Täter „zur Zeit der Tat oder der Einleitung des Strafverfahrens“ seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26306 vom 09.11.2018