News

Titelverstoß wegen Nichtveröffentlichung von Konzernabschlüssen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO § 355

UGB: § 277, § 280

In einem Verfahren nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) warf die damalige Klägerin den Beklagten (Holdinggesellschaft und 100 %-Tochter) vor, ihre Konzernabschlüsse für 2011 und 2010 nicht offengelegt und dadurch verschwiegen zu haben, dass mehrere im Ausland situierte Tochtergesellschaften des Konzerns ohne laufende Zuschüsse seitens der Unternehmensgruppe zahlungsunfähig wären. Aufgrund des vollstreckbaren Urteils in jenem Verfahren haben es die Bekl „im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ihre Offenlegungspflicht gemäß § 277 iVm § 280 UGB zu verletzen, insbesondere dadurch, dass sie es verabsäumen, ihre Konzernabschlüsse jeweils innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen“.

Wurde der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2012 zeitgerecht beim zuständigen Firmenbuchgericht eingereicht, kann die Holdinggesellschaft den inkriminierten Titelverstößen (Nichtveröffentlichung der Konzernabschlüsse für die Jahre 2010 und 2011) in einer Impugnationsklage die fehlende Spürbarkeit dieser Verstöße entgegenhalten, also die fehlende Eignung, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen: Die im vorliegenden Fall „angesprochenen Verkehrskreise“ - dh einerseits die Marktgegenseite (Kunden und Lieferanten) und andererseits die Mitbewerber der Holdinggesellschaft, und außerdem potenzielle Aktionäre der Holdinggesellschaft - haben nur Interesse an aktuellen Informationen, sodass für sie nur der (jeweils) jüngste (aktuellste) Konzernabschluss von Bedeutung ist, in dem ohnehin ein Vergleich mit dem vorangegangenen Geschäftsjahr angestellt wird, sodass auch eine allenfalls erforderliche Trendanalyse möglich ist.

OGH 17. 2. 2016, 3 Ob 262/15y

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21636 vom 17.05.2016