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Tötung eines Kameraden

Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 75

StPO: § 345 Abs 1 Z 10a

In dem Fall, in dem ein Wachsoldat in einer Kaserne einen Kameraden mit seiner Dienstwaffe, einem Sturmgewehr, getötet hatte, hat nun der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde (Tatsachenrüge) des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zurückgewiesen.

OGH 16. 10. 2018, 11 Os 100/18t

Ausgangsfall

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der angeklagte Soldat des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er einen Kameraden vorsätzlich getötet, indem er während des Wachdienstes in den Ruheraum der Kaserne ging, wo der Kamerad auf einem Bett lag und schlief, und ihm aus nächster Nähe mit seiner Dienstwaffe, einem Sturmgewehr, in den Kopf schoss, wodurch dessen Gehirn zertrümmert wurde und er an einer Hirnlähmung starb.

Der Schuldspruch beruht auf der Bejahung der anklagekonform gestellten Hauptfrage in Richtung Mord; die Eventualfrage hinsichtlich grob fahrlässiger Tötung nach § 81 Abs 1 StGB blieb unbeantwortet.

Gestützt auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde, die vom OGH zurückgewiesen wurde. Aus der Vernehmung des Angeklagten und den in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismitteln ergaben sich keine gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26287 vom 06.11.2018