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Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

BGBl I 2016/73, ausgegeben am 1. 8. 2016

Die VO (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der VO (EU) 648/2012 soll die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Schattenbanksektor erheblich erhöhen. Die mit solchen Geschäften verbundenen Risken sollen erkannt und deren Umfang ermessen werden.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die VO (EU) 2015/2365 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

-Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften müssen auf effiziente Weise an Transaktionsregister gemeldet werden.
-Investmentfonds (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie Alternative Investmentfonds) müssen in ihren regelmäßigen Berichten und vorvertraglichen Dokumenten Angaben zur Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrenditeswaps (total return swaps) bereitstellen.
-Für die Wiederverwendung von Sicherheiten werden Mindesttransparenzanforderungen festgelegt, wie die Offenlegung der damit verbundenen Risiken und die vorherige Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis.

Zur Wirksamkeit der VO (EU) 2015/2365 in Österreich müssen Sanktionen für Verstöße gegen die VO (EU) 2015/2365 und sonstige begleitende Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften für einen wirkungsvollen Vollzug vorgesehen werden.

Weiters waren im InvFG 2011 Klarstellungen betreffend die Aufsichtsbefugnisse der FMA und Ergänzungen bei den Sanktionen erforderlich, um der Delegierten VO (EU) 2016/438 Rechnung zu tragen, mit der die RL 2009/65/EG (OGAWRL) in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle ergänzt und präzisiert wurde.

Als Datum des Inkrafttreten ist ua der 2. 8. 2016 vorgesehen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22093 vom 02.08.2016