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Überstundenpauschale: Entlohnung weiterer Überstunden – Verfall

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

IT-KV: § 5

Ist in einem Kollektivvertrag (hier: IT-KV) vorgesehen, dass die Entlohnung von Überstunden bei sonstigem Verfall „binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung“ geltend gemacht werden muss, kann dies nur auf die Geltendmachung von Entgelt für geleistete Überstunden bezogen werden, für die keine Pauschale vereinbart wurde.

Im Fall der Pauschalvereinbarung (All-In oder Überstundenpauschale) hingegen kann für den Beginn der Frist für den Verfall von Überstundenentgelt für weitere Überstunden über das Pauschale hinaus frühestens jener Zeitpunkt in Frage kommen, zu dem ein Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. In der Regel ist dieser Zeitpunkt mit dem Ende des Durchrechnungszeitraums anzusetzen; dieser ist mangels anderer Vereinbarung das Kalenderjahr. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ende des Beobachtungszeitraums (hier: vor dem Ende des Kalenderjahres), beginnt die Verfallsfrist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu laufen.

OGH 27. 9. 2017, 9 ObA 28/17h

Maßgebliche KV-Regelung

Nach § 5 des Kollektivvertrages für Angestellte in Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatisierten Datenverarbeitung und Informationstechnik (IT-KV) müssen Überstundenentlohnungen bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit binnen vier Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt; als Geltendmachung von Überstunden bzw Gutstunden gelten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine All-inclusive-Vereinbarung getroffen, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.

Entscheidung

In seinen Entscheidungsgründen erinnert der OGH daran, dass pauschale Abgeltungsvereinbarungen nur insoweit gültig sind, als die zwingenden kollektivvertraglichen Ansprüche des Arbeitnehmers nicht gekürzt werden dürfen. Ob eine Überzahlung, mit der zeitliche Mehrleistungen abgegolten sein sollen, die geleisteten Überstunden (zuzüglich der Zuschläge) abdeckt, ist im Rahmen einer Deckungsprüfung zu überprüfen, und erst nach Beendigung des Beobachtungszeitraums kann errechnet werden, ob überhaupt Überstunden vorliegen, die neben einer Pauschale noch gesondert zu entlohnen sind (vgl OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 166/13x, ARD 6392/12/2014). Vernünftigen KV-Parteien kann daher – so der OGH – nicht unterstellt werden, dass die Verfallsfrist auch für die Entlohnung dieser Überstunden bereits zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen sollte, in dem die Berechtigung des Anspruchs noch nicht feststellbar ist.

Würde man vom Arbeitnehmer verlangen, auch bei einer Pauschalvereinbarung die bloße Tatsache, dass eine Überstunde geleistet wurde, bei sonstigem Verlust von Ansprüchen binnen vier Monaten geltend zu machen, hätte die Unterlassung der Geltendmachung die Konsequenz, dass Ansprüche auf Entgelt bereits verfallen können, bevor sie entstanden sind. Ein solches Ergebnis lässt sich aber weder mit dem Wortlaut des Kollektivvertrags noch mit dem Zweck einer leichteren Beweisbarkeit für den Arbeitgeber rechtfertigen.

Dass im vorliegenden Fall ein anderer Durchrechnungszeitraum, als ein Jahr vereinbart worden wäre oder aus besonderen Umständen anzunehmen wäre, hat keine der Parteien behauptet, im Gegenteil hat sich der Arbeitgeber selbst auf den einjährigen Durchrechnungszeitraum bezogen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24464 vom 08.11.2017