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Auch das Verwaltungsverhältnis einschließlich der organschaftlichen Stellung des Verwalters für die Eigentümergemeinschaft kann gem § 38 UGB durch Übertragung des Verwaltungsunternehmens auf eine andere Person übergehen (hier: durch Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH). Mangels abweichender Vereinbarung handelt es sich bei der Verwalterstellung um kein höchstpersönliches Verhältnis, bei dem der Übergang ausgeschlossen wäre.
Der ex lege eintretende Übergang des Verwaltungsverhältnisses kann gem § 38 Abs 2 UGB durch Widerspruch der Eigentümergemeinschaft binnen drei Monaten nach Mitteilung verhindert werden.