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Abstract
Mit 1. 10. 2022 ist das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2022 (GesDigG 2022, BGBl I 2022/186) in Kraft getreten. Das Gesetz setzt – mehr als ein Jahr verspätet – die Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht um. Zentrales Anliegen der Digitalisierungsrichtlinie ist es, die Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten und die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum Firmenbuch vollständig online zu ermöglichen. Die UGB-Änderungen betreffen primär die Veröffentlichungen aus dem Firmenbuch.
Eintragungen im Firmenbuch und deren Publizität (§ 10 Abs 1 und 1b, § 15 UGB)
Der neu gefasste § 10 Abs 1 UGB dient der Umsetzung von Art 16 Abs 3 der RL (EU) 2019/1151 und enthält eine wesentliche inhaltliche Neuerung. Urkunden und Informationen im Firmenbuch gelten bereits mit dem Beginn des Tages ihres Vollzugs (§ 32 Abs 1 FBG; sog „Tagwechsel“) als bekannt gemacht. Mit Vollzug einer Eintragung ist nicht deren Eingabe in den Arbeitsteil der Datenbank, sondern deren Übertragung in das eigentliche Hauptbuch gemeint. Diese Übertragung erfolgt üblicherweise an dem der Eintragung nachfolgenden Kalendertag um 0:00 Uhr. Zuvor erfolgte die Offenlegung von Firmenbucheintragungen (erst) mit der Aufnahme in der Ediktsdatei (§ 89j GoG) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Die Veröffentlichung in der Ediktsdatei und ggf im Amtsblatt der Wiener Zeitung bleibt aber weiterhin bestehen.
Neu ist auch, dass Eintragungen über Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften nunmehr auch in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Die bislang geltende Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung in Art XXIII Abs 15 FBG entfällt, da die Veröffentlichung in der Ediktsdatei mit keinen Kosten für Unternehmen verbunden ist. Die Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung bleibt aufrecht.
Der neue § 10 Abs 1b UGB ordnet im Interesse einer größtmöglichen Aktualität die unverzügliche Aufnahme aller Firmenbucheintragungen in die Ediktsdatei an. Urkunden und Informationen müssen unverändert zumindest einen Monat lang abrufbar bleiben.
Infolge der Neufassungen in § 10 UGB waren redaktionelle Änderungen in § 15 Abs 1 bis 2 UGB erforderlich. Da Eintragungen im Firmenbuch bereits mit ihrem Vollzug als bekannt gemacht gelten, soll nicht länger auf die Bekanntmachung, sondern auf die Eintragung als solche abgestellt werden.
Sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen (§ 10 Abs 1a bis 1b UGB)
Der neue § 10 Abs 1a UGB betreffend sonstige vom Firmenbuch vorzunehmende Veröffentlichungen enthält keine inhaltlichen Neuerungen. Diese Veröffentlichungen haben sowohl in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) als auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Im Unterschied zu Eintragungen im Firmenbuch gelten diese Veröffentlichungen erst mit der Aufnahme in die Ediktsdatei als bewirkt (§ 89j Abs 1 letzter Satz GOG).
Gleich wie Firmenbucheintragungen sind auch sonstige vom Firmenbuch vorzunehmende Veröffentlichungen gem § 10 Abs 1b UGB unverzüglich in die Ediktsdatei aufzunehmen und müssen dort zumindest einen Monat lang abrufbar bleiben.
Anmeldungen zum Firmenbuch (§ 11 Abs 3 UGB)
Der neue § 11 Abs 3 UGB sieht für Firmenbuchanmeldungen eines Einzelunternehmens (= unternehmerisch tätige natürliche Personen iSv § 8 Abs 1 UGB) ein Abgehen vom Beglaubigungserfordernis in § 11 Abs 1 UGB vor. Demnach bedarf die Anmeldung zum Firmenbuch, die ein Einzelunternehmer mit seiner E-ID als Nachweis der eindeutigen Identität und mithilfe der von der Justiz zur Verfügung gestellten Online-Formulare vornimmt, zukünftig keiner Beglaubigung mehr. Gleiches gilt für die damit verbundenen Musterzeichnungen des Einzelunternehmens. Vom Beglaubigungserfordernis weiterhin umfasst bleiben hingegen andere vertretungsbefugte Personen, zB Prokuristen.
Offenlegung und Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschlüssen (§ 277 Abs 2a, § 280 Abs 1, § 280a UGB)
Der neue § 277 Abs 2a UGB eröffnet großen Aktiengesellschaften das Wahlrecht, die Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung entweder wie bisher gem Abs 2 bei der Wiener Zeitung selbst zu veranlassen oder bei der Einreichung der Unterlagen beim Firmenbuch zu verlangen, dass das Gericht die Übermittlung an die Wiener Zeitung vornimmt (sog Grundsatz der einmaligen Erfassung). Dabei hat das Unternehmen darauf zu achten, den Jahresabschluss bei der Einreichung auch in einer abdruckfähigen elektronischen Fassung anzuschließen. Eine Pflicht zur Prüfung dieser zusätzlichen Fassung durch das Firmenbuchgericht besteht allerdings nicht. Die Kosten des Abdrucks trägt die betreffende Gesellschaft.
In § 277 Abs 4 UGB entfällt der Verweis auf Abs 2, weil es ausreicht, wenn anlässlich der Einreichung nach Abs 1 die Größenklassen bekannt gegeben werden.
Schließlich entfällt § 277 Abs 7 UGB, wonach das Firmenbuchgericht verpflichtet war, die Jahresabschlüsse nach Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs in elektronischer Form der WKÖ, BAK und der LKÖ zur Verfügung zu stellen.
In § 280 Abs 1 UGB wird ein klarstellender Verweis auf § 277 Abs 2a UGB eingefügt, wodurch das Wahlrecht in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht – dem Gesetzeswortlaut folgend – auch für den Konzernabschluss besteht, wenn ein Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft ist. Die Veröffentlichungspflicht – und folglich auch das Wahlrecht in § 277 Abs 2a UGB – gilt auch für den Konzernabschluss, wenn das Mutterunternehmen selbst eine große Aktiengesellschaft ist.
Der neu gefasste § 280a UGB setzt ein den EU-Mitgliedstaaten eingeräumtes Wahlrecht (Art 31 Abs 2 RL (EU) 2019/1151) in Bezug auf Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung einer Zweigniederlassung um. Sofern die Rechnungslegungsunterlagen im BRIS (Business Register Interconnection System) in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, gilt die Verpflichtung zur Offenlegung iSv § 280a UGB als erfüllt. Sind die Abrufbarkeit im BRIS und das Spracherfordernis nicht erfüllt, hat die Zweigniederlassung die Unterlagen gem § 280a UGB beim Firmenbuch offenzulegen.
Weitere Klarstellungen und redaktionelle Änderungen
Mit den GesDigG 2022 sind neben der Umsetzung der RL (EU) 2019/1151 auch einige Begleitmaßnahmen in Kraft getreten, die regelmäßig Klarstellungen und redaktionelle Änderungen an anderen Bestimmungen des UGB betreffen.
- | (Konsolidierter) Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen: In § 243d Abs 8 und § 267c Abs 2 UGB wird nach dem Verweis auf § 277 die Wortfolge „in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache“ ergänzt. Mit dieser Ergänzung sollen in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen, in welcher Sprache der befreiende Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen offenzulegen ist, ausgeräumt werden. Zusätzlich wird in § 267c Abs 2 UGB ein Redaktionsversehen berichtigt. Andernfalls hätte geschlossen werden können, dass ein Tochterunternehmen von der Erstellung eines Teilkonzernzahlungsberichts nicht befreit ist, wenn das Mutterunternehmen österreichischem Recht unterliegt. |
- | Befreiende Konzernabschlüsse und -lageberichte sowie konsolidierter Corporate Governance-Bericht: In § 245 Abs 3 erfolgt eine Verweiskorrektur („§ 189a Z 1 lit a“ anstelle „§ 189a Abs 1 lit a“) und in § 267b wird ein Schreibfehler berichtigt. |
Weiterführende Literatur
Das GesDigG 2022 führte neben Änderungen im UGB auch zu Änderungen an anderen Gesetzen (FBG, GmbHG, AktG, SpaltG, GenG und GGG). Für einen Überblick über die Änderungen an anderen Gesetzen empfehlen wir insb folgende weiterführende Literatur:
- | Dokalik, Digitalisierung des Gesellschaftsrechts und Entlastung bei den Firmenbuchgebühren – das GesDiG 2022, DJA 2022/29, 93. |
- | Potyka, Das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2022, RdW 2023/77, 88. |
- | Reich-Rohrwig/Prasser, Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2022, ecolex 2023/77, 131. |