News

Umsatzersatz für Handel und körpernahe Dienstleistungen

Bearbeiter: Birgit Bleyer

BMF 14. 11. 2020

Die Beantragung des Umsatzersatzes soll spätestens am 23. 11. 2020 auf FinanzOnline möglich sein. Die Auszahlung soll rund 10 Werktage nach Antragstellung erfolgen.

Bemessungsgrundlage

Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen.

Der November wird durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30) und mit der Anzahl der Lockdowntage (20) multipliziert. Es wird also 2/3 des Novemberumsatzes für die körpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz multipliziert.

Höhe des Umsatzersatzes

-Körpernahe Dienstleistungen, also etwa Friseure, Masseure oder Kosmetiker, sollen für die Zeit der Schließung 80 % des Umsatzes im Vergleich zum November 2019 ersetzt bekommen.
-Bei Handelsunternehmen soll es entsprechend der Verderblichkeit und Saisonalität der Ware (Wertverlust in der Lockdown-Phase), der Umsatz/Ertrag-Relation und der Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen zu einer Staffelung des Umsatzersatzes kommen. Nach diesen Kriterien soll der Handel in drei Gruppen eingeteilt werden, die mit 20 %, 40 % und 60 % vergütet werden sollen. Welche Handelsbranchen in welche Stufe fallen, wird auf einer gesonderten Liste veröffentlicht.
Beispiel

Beispiel für Berechnung

Frisör mit € 9.000,- Monatsumsatz im November 2019: € 9.000,- * 2/3 = € 6.000,- (= Bemessungsgrundlage)

€ 6.000 * 0,8 = € 4.800,- (= Umsatzersatz)


Zustellung / Onlineverkauf

Stellt ein behördlich geschlossenes Handelsunternehmen Waren zu bzw verkauft online, so wirkt sich dies nicht negativ auf die Höhe des Umsatzersatzes aus.

Fragen und Antworten zum erweiterten Umsatzersatz finden Sie auf der Homepage des BMF.

Zum Umsatzersatz für Gastronomie und Hotellerie siehe Rechtsnews 29908 und Rechtsnews 29912. Dieser ist jedoch momentan nicht beantragbar, da wegen des Umsatzersatzes für Handel und körpernahe Dienstleistungen technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Siehe Mitteilung auf der Homepage des BMF.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29948 vom 17.11.2020