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Unerlaubte Erwerbstätigkeit durch Fremde?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

AVG: § 39, § 45

FPG § 31

VwGVG § 17

1. Nach § 31 Abs 1 Z 3 FPG halten sich Fremde (bis zu drei Monaten) rechtmäßig im Bundesgebiet auf, „wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind [...], sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen“. Der letzte Halbsatz stellt nach seinem Telos (vgl dazu die ErlRV 330 BlgNR 24. GP 29) darauf ab, ob der Fremde während seines Aufenthalts in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die nicht von seinem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates umfasst ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Aufenthalt eines Fremden, der Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels ist (hier: deutsche Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Ewerbstätigkeit gestattet“), als unrechtmäßig zu qualifizieren – also nicht schon dann, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer grundsätzlich erlaubten Erwerbstätigkeit fehlen (hier: Voraussetzungen des OÖ Sexualdienstleistungsgesetzes und der OÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung).

2. Im Verwaltungsverfahren ist das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten maßgeblich, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten sind.

VwGH 24. 3. 2015, Ra 2014/21/0058

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19609 vom 03.06.2015