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Aus § 16 ABGB wird das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Sowohl die Frage, zu wessen Gunsten eine vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, als auch die Frage, ob der durch § 16 ABGB geschützte Kernbereich verletzt wurde, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage.
Keiner Korrektur bedarf hier die Rechtsansicht des BerufungsG, das die beanstandeten Äußerungen betr das Sexualleben der Kl und ihres verstorbenen Lebensgefährten und die Vaterschaft zu ihrem Sohn als nicht durch eine Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse oder die berufliche Position der Kl (Geschäftsführerin einer GmbH) gerechtfertigte Eingriffe in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich beurteilte.