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Unionsmarke – Niederlassungsbegriff in Art 125 UMV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UMV: Art 125

Hinsichtlich der (örtlichen) Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für eine Klage oder Widerklage nach Art 124 der VO (EU) 2017/1001 [über die Unionsmarke; UMV] stellt Art 125 UMV auf den Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung des Bekl oder des Kl ab.

Für das Vorliegen des Anscheins (Rechtsschein) einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat reicht nicht bereits das Verhalten der „Außenstelle“ allein aus, sondern es kommt auf das Verhalten beider Unternehmen an, insb also auch darauf, dass (auch) das „Stammhaus“ einen ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestand schafft.

Ob die Niederlassung Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ist ebensowenig maßgeblich wie eine bestimmte gesellschaftsrechtliche Verflechtung; maßgeblich ist allerdings, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, der eine Geschäftsführung hat und der sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass sich diese nicht unmittelbar an das Stammhaus wenden müssen. All dies setzt neben einer Vertretungsbefugnis voraus, dass die Niederlassung der Aufsicht oder Leitung des Stammhauses untersteht; erforderlich ist daher eine gewisse Weisungsgebundenheit der Niederlassung.

Keine Niederlassung liegt somit vor, wenn das Stammhaus nicht befugt ist, dem Unternehmer Weisungen zu erteilen, und es diesem zugleich gestattet ist, mehrere konkurrierende Unternehmen zu vertreten, und er zudem nicht an der tatsächlichen Abwicklung von Verträgen beteiligt ist, die mit dem Stammhaus geschlossen werden.

OGH 20. 12. 2018, 4 Ob 195/18g

Ausgangsfall

Die Kl ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz.

Die Erstbekl ist eine österreichische GmbH mit Sitz im Inland; ihre Muttergesellschaft ist auf den britischen Jungferninseln ansässig. Zweit- und Drittbekl haben ihren Sitz in China bzw in Macao.

Zu Begründung der Zuständigkeit der österr. Gerichte nach Art 125 UMV stützte sich die Kl ua auf eine „Verletzerkette“: Markeninhaberin der verletzenden Marke sei zwar die Zweitbekl, alle Beklagten seien aber an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung beteiligt und die Erstbekl stelle sich selbst als europäische Außenstelle des asiatischen *****-Konzerns dar.

Das ErstG erklärte sich hinsichtlich der Zweit- und Drittbekl für unzuständig und die Erstbekl sei nach dem Klagsvorbringen keine „Niederlassung“ der Zweitbekl. Das RekursG bestätigte diese Entscheidung.

Im Hinblick auf das Fehlen von OGH-Rsp zur Auslegung des Niederlassungsbegriffs in Art 125 UMV war der Revisionsrekurs zulässig, allerdings nicht berechtigt.

Entscheidung

Auf das Vorliegenen eines „Konzerns“ (Bekl als Mitglieder der „***** Group“) konnte sich die Kl nach Ansicht des OGH nicht stützen, weil der Begriff „Konzern“ gesetzlich nicht klar definiert ist und sich einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung der Niederlassungsqualität, insb von nationalen Vertriebsgesellschaften, entzieht; es ist daher eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen, ob die oben genannten Kriterien erfüllt sind.

In seinen Entscheidungsgründen verweist der OGH weiters ua auf das Erfordernis, dass der Rechtsstreit entweder Handlungen mit Bezug zum Betrieb der Niederlassung betrifft oder Verpflichtungen, die die Niederlassung im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Niederlassung befindet.

Obwohl es sich bei den Zuständigkeitsbestimmungen der UMV grundsätzlich um leges speciales im Verhältnis zur EuGVVO handelt (EuGH 18. 5. 2017, C-617/15, Hummel Holding Rn 26, Rechtsnews 23615; vgl EuGH 27. 9. 2017, C-24/16, C-25/16, Nintendo, Rn 42 [zur GGVO]), wird der Gerichtsstand des inhaltlichen Zusammenhangs („Konnexität“) nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 (Art 6 Z 1 EuGVVO 2001; vgl 4 Ob 221/12x) bei Klagen gegen mehrere Bekl eröffnet, weil sich Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 nicht in der Negativliste des Art 122 Abs 2 lit a UMV derjenigen EuGVVO-Bestimmungen findet, die nicht anzuwenden sind (vgl Nintendo Rn 44).

Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 setzt aber voraus, dass der im Rahmen subjektiver bzw objektiver Konnexität in Anspruch genommene Bekl seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat (vgl EuGH 11. 4. 2013, C-645/11, Land Berlin). Diese Regel wird durch Art 122 Abs 2 lit c UMV (nur) insoweit modifiziert, als Art 8 EuGVVO 2012 auch auf Personen anzuwenden ist, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben. Das Vorliegen einer Niederlassung ist aber hier gerade auch zur Begründung des Gerichtsstands nach Art 125 Abs 1 UMV erforderlich. Soweit die Revisionsrekurswerberin nochmals ihr erstinstanzliches Vorbringen zu einer „Verletzerkette“ anspricht, kommt dem daher keine eigenständige Bedeutung zu.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26842 vom 20.02.2019