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Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StGB: § 21

Die mit Strafe bedrohten Handlungen, deren Begehung zu befürchten ist, können völlig anderer Natur sein als die Anlasstat(en), sofern – wie hier – die Kausalität der geistigen oder seelischen Abartigkeit iSd § 21 Abs 1 StGB bejaht wird.

OGH 3. 8. 2018, 14 Os 61/18d

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26445 vom 04.12.2018