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Unzulässige Verwendung des Bundeswappens?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

B-VG Art 8a

WappenG: § 7, § 8

Gemäß § 8 Z 4 WappenG ist ua derjenige zu bestrafen, der Abbildungen des Bundeswappens in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Die Bestimmung normiert sohin ein Begehungsdelikt (in Form eines Erfolgsdelikts).

Als Tatort kommt in diesem Fall nur jener Ort in Betracht, an dem die das Ansehen der Republik beeinträchtigende Verwendung der Abbildung des Bundeswappens erfolgte. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung ein nach Maßgabe des § 9 VStG als nach außen vertretungsbefugtes Organ eines Vereins einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist.

Unter der Abbildung des Bundeswappens nach Maßgabe des § 7 iVm § 8 Z 4 WappenG ist die auch dreidimensionale (bildliche) „Darstellung“ (vgl RV 166 BlgNR 16. GP, S. 7) des in Art 8a Abs 2 B-VG beschriebenen und in der Zeichnung in Anlage 1 zu § 1 WappenG konkret visualisierten Wappens der Republik Österreich zu verstehen. § 8 Z 4 WappenG pönalisiert demnach lediglich die Verwendung einer Abbildung des Bundeswappens (Adlers), das dem in der Anlage 1 dargestellten „Original“ entspricht, sofern die Verwendung dieser Abbildung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles geeignet ist, das Ansehen der Republik zu beeinträchtigen. Die Abbildung muss demnach eindeutig als visuelle Wiedergabe des Bundeswappens (Adlers), wenn auch mit optischen Änderungen (zB ein Fußball mit weißen und schwarzen Feldern anstelle des Hauptes des Adlers und der goldenen Mauerkrone; vgl das Erkenntnis des VfGH vom 29. 9. 2009, B 367/09, LN Rechtsnews 8072 vom 30. 10. 2009) erkennbar sein (hier: „Vogel“ mit zwei Cannabisblättern in den Krallen und einem rauchenden Joint im Schnabel keine eindeutige visuelle Wiedergabe des Bundeswappens)

VwGH 13. 9. 2016, Fe 2016/01/0001

Ausgangslage

Der VwGH musste sich im vorliegenden Fall mit der Frage befassen, ob die Darstellung eines „Adlers“, der dem „vom Wachkörper ‚Bundespolizei‘ verwendeten Adler täuschend ähnlich“ sah, eine Bestrafung nach dem WappenG wegen rechtswidriger Verwendung des Bundeswappens iSd § 8 Z 4 WappenG rechtfertigte. Der abgebildete „Vogel“ hatte zwei Cannabisblätter in den Krallen und einen rauchenden Joint im Schnabel getragen; außerdem war die Kette zwischen den Fängen nicht gesprengt und das Gefieder grafisch verändert.

Entscheidung

Nach Ansicht des VwGH ist im vorliegenden Fall die Abbildung nicht eindeutig als visuelle Wiedergabe des Bundeswappens (Adlers) - wenn auch mit optischen Änderungen - erkennbar. Dies - so der VwGH - ergibt sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien, wonach der dort ersichtliche „Adler“ dem österreichischen Bundesadler (bloß) „nachempfunden“ war, tatsächlich aber „dem vom Wachkörper Bundespolizei verwendeten Adler täuschend ähnlich sieht“. Diese Ausführungen im Spruch des Straferkenntnisses decken sich mit dem im Akt erliegenden Bildmaterial bzw auch mit den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen.

Nach dem Gesamterscheinungsbild des gegenständlichen „Adlers“ (stilisierte Grafik, in weiß gehalten, auf dunkelblau/rotem Hintergrund) handelt es sich nicht um eine Abbildung des Bundeswappens iSd WappenG, sondern um eine persiflierende Darstellung des von der Bundespolizei bereits im Tatzeitpunkt verwendeten Logos, wie es nunmehr auch im „Logo-Bildbestandteil - Bundesadler für Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden“ gem Anhang „A3“ zu § 2 der PZSV dargestellt ist, wie der VwGH ausführte. Die Verwendung der in dieser Verordnung geregelten geschützten grafischen Darstellungen („Logos“) ist jedoch gem § 83b SPG erst seit Inkrafttreten der PZSV (6. 4. 2013) verwaltungsstrafrechtlich geschützt.

Der Magistrat der Stadt Wien ist demnach zu Unrecht von einer Verwendung einer Abbildung des Bundeswappens iSd § 8 Z 4 WappenG ausgegangen und hat die erwähnte Strafbestimmung schon deshalb mangels Vorliegens des dort normierten objektiven Tatbestandes rechtswidrig angewendet.

Zudem hatte die Behörde den Aspekt der Meinungsäußerungsfreiheit in ihre Erwägungen zur Strafbarkeit zu Unrecht nicht mit einbezogen (vgl zur Einbeziehung der Meinungsäußerungsfreiheit auch VfGH 29. 9. 2009, B 367/09, dessen Ausführungen sich der VwGH anschließt).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22425 vom 10.10.2016