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1. Da die Begehungsweisen innerhalb der Z 1 des § 147 Abs 1 StGB (Schwerer Betrug) als rechtlich gleichwertig anzusehen sind, stellt es keine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 10 StPO her, wenn das ErstG - rechtlich verfehlt - davon ausgeht, dass zur Täuschung falsche Urkunden verwendet wurden und nicht - wie rechtlich richtig - falsche Daten:
Auf dem Bildschirm erstellte und elektronisch unterfertigte Verträge sind mangels der für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB notwendigen schriftlichen Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden und solcherart kein Täuschungsmittel des Urkundenbetrugs nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB.
Wird durch die rein elektronische Erstellung und Unterfertigung der Verträge aber wie hier der Eindruck erweckt, dass die Daten von einem anderen Aussteller stammen und somit falsche Daten hergestellt, die zur Täuschung verwendet werden, liegt Datenbetrug nach § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB vor.
2. Ausdrucke der Verträge sind jedoch als Urkunden iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB zu beurteilen, wenn sie nach den festgestellten Tatumständen (insbesondere nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, Inhalt und Art ihrer Verwendung) das Original im Rechtsverkehr vertreten.
Wird daher wie hier der Tatbestand des Datenbetrugs nach § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB verwirklicht, liegt Konkurrenz zwischen dem Datenbetrug und dem Gebrauch der (erst danach hergestellten) falschen Urkunde (§ 223 StGB) vor. Nur im Fall des § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (schwerer Betrug durch Täuschung mittels einer falschen oder verfälschten Urkunde) verdrängt diese Gesetzesbestimmung nämlich als lex specialis den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde nach § 223 Abs 2 StGB.