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Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gem § 31 Abs 1 erster Satz StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen. § 31 Abs 1 erster Satz StGB setzt voraus, dass sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten zur Gänze vor dem Vor-Urteil erster Instanz begangen worden sind (§ 67 Abs 1 StGB). Dauerdelikte – wie das der Urkundenunterdrückung – werden nicht nur im Zeitpunkt der Herbeiführung begangen, sondern auch während der Aufrechterhaltung des rechtswidrig herbeigeführten Zustands. Beim Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) kommt eine Bedachtnahme iSd § 31 Abs 1 StGB somit nur dann in Betracht, wenn die Urkunde vor dem Vor-Urteil erster Instanz an den Berechtigten zurückgestellt worden ist.