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Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar zur Entscheidung über Beschwerden gegen „Entscheidungen“ nach dem UVP-G 2000 zuständig, nicht hingegen (auch nicht analog) zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden in UVP-Angelegenheiten. Im Säumnisfall ist eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu richten.
VwGH 2. 8. 2016, Ro 2015/05/0008, Ro 2015/05/0013, 0014
Entscheidung:
Diese Ansicht stützt der VwGH va darauf, dass nach dem Wortlaut des § 40 UVP-G 2000 (idgF BGBl I 2013/95) das BVwG über Beschwerden gegen „Entscheidungen“ nach dem UVP-G 2000 entscheidet: Schon bei einer Auslegung des Wortes „Entscheidungen“ mittels Verbalinterpretation können unter diesen Begriff ausschließlich Akte einer Verwaltungsbehörde subsumiert werden, die eine anhängige Rechtssache abschließend klären, wie eben Bescheide. Die „Verletzung“ einer „Entscheidungspflicht“ seitens einer Verwaltungsbehörde stellt schon dem Wortlaut und der Systematik des Art 130 Abs 1 BVG folgend das Gegenteil einer „Entscheidung“ dar.
Eine analoge Heranziehung des § 40 Abs 1 UVP-G 2000 würde unterstellen, dass § 40 Abs 1 UVP-G 2000 nicht präzise genug und damit verfassungswidrig ist. Der VwGH sieht aber keinerlei Anlass, dieser Norm eine solche Verfassungswidrigkeit zuzuschreiben.