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UWG-Novelle 2018 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018)

BGBl I 2018/109, ausgegeben am 28. 12. 2018

Zur unverändert übernommenen RV 375 BlgNR 26. GP siehe Rechtsnews 26365.

Geschäftsgeheimnis

RL-Umsetzung

Mit der UWG-Novelle 2018 wird die RL (EU) 2016/943 [über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (RL-GG)] in innerstaatliches Recht umgesetzt und dem I. Abschnitt des UWG eine neuer 3. Unterabschnitt „Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ angefügt (§ 26a bis § 26j UWG).

Definitionen

Geschäftsgeheimnis ist nach dem neuen § 26b Abs 1 UWG eine Information, die

1.geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
2.von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
3.Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt (§ 26b Abs 2 UWG).

Rechtsverletzer ist jede natürliche oder juristische Person, die rechtswidrig Geschäftsgeheimnisse erwirbt, nutzt oder offenlegt (§ 26b Abs 3 UWG).

Rechtsverletzende Produkte sind Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen (§ 26b Abs 4 UWG).

Weiters definiert werden der rechtswidrige Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (§ 26c UWG) sowie der rechtmäßiger Erwerb, die rechtmäßige Nutzung und rechtmäßige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen (§ 26d UWG).

Unterlassung, Schadenersatz, Beseitigung

Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung (§ 26f UWG), Beseitigung (§ 26g UWG) und bei Verschulden auf Schadenersatz iSd § 16 UWG in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte etwaige Gewinne des Rechtsverletzers aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt (§ 26e Abs 1 UWG).

Unabhängig vom Nachweis der Höhe des Schadens kann der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Ersatz des ihm schuldhaft zugefügten Vermögensschadens das Entgelt begehren, das ihm im Falle seiner Einwilligung in den Erwerb, die Nutzung oder Offenlegung gebührt hätte.

Auf Antrag der Person, gegen die sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsbegehren richtet, kann das Gericht anstelle der Unterlassung oder Beseitigung die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung des Geschäftsgeheimnisses auftragen, wenn

1.der Nutzer oder Offenleger erst nach Beginn der Nutzung oder Offenlegung Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er wusste oder hätte wissen müssen, dass ihm das Geschäftsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person bekannt geworden ist, die dieses rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat,
2.dem Nutzer oder Offenleger durch die Unterlassung oder Beseitigung ein unverhältnismäßig großer Schaden entsteht und
3.diese Entschädigung für den Kl ein angemessener Ersatz für den Unterlassungsanspruch ist.

Ansprüche nach diesem Unterabschnitt verjähren in drei Jahren ab Kenntnis der Gesetzesverletzung und der Person des Rechtsverletzers, längstens aber nach sechs Jahren.

Vertraulichkeit in Gerichtsverfahren

Im neuen § 26h UWG wird zudem die Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren geregelt (ua etwa Möglichkeit zur Offenlegung nur gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen, Ausnahme bestimmter Aktenbestandteile von der Akteneinsicht).

Geoblocking

Weiters werden zur VO (EU) 2018/302 [über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking] entsprechende Strafbestimmungen verankert (§ 33d UWG): Art 3 bis 5 der VO (EU) 2018/302 enthalten die Verbote, den Zugang von Kunden zur Online-Benutzeroberfläche des Anbieters aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken (Art 3 VO (EU) 2018/302), aus diesen Gründen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen anzuwenden (Art 4 VO (EU) 2018/302) bzw im Rahmen der akzeptierten Zahlungsmethoden unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden (Art 5 VO (EU) 2018/302). Ein Verstoß gegen Art 3 bis 5 der VO (EU) 2018/302 stellt gem dem neuen § 33d UWG eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.900 € zu bestrafen.

Soweit Organe der zuständigen Behörde eine solche Übertretung durch KMU feststellen und die Voraussetzungen des § 371c Abs 1 und 2 GewO 1994 erfüllt sind, können sie nach dem Grundsatz „Beraten statt Strafen“ vorgehen (§ 33d Abs 2 UWG).

Inkrafttreten

Die Novelle tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung bzw mit dem Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26569 vom 02.01.2019