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„Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art“ können gem § 58 Z 2 IO nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Aus diesem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen aus einer Insolvenzverfangenheit folgt, dass der Insolvenz-/Masseverwalter zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist.
Auch die Verbandsgeldbuße (§ 4 VbVG) ist unter den Begriff der Geldstrafe wegen einer strafbaren Handlung nach § 58 Z 2 IO zu subsumieren und der Insolvenzverwalter des belangten Verbands ist in diesem Verfahren nicht zu dessen Vertretung legitimiert - sohin auch nicht zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung.
Entscheidung
So auch OGH 18. 12. 2015, 13 Os 139/15p.
Verfahrensgegenständlich in beiden Verfahren waren mehrere Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, die von den selben Personen begangen wurden; beide Verfahren unterscheiden sich nur geringfügig. Obwohl die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen zurückzuweisen waren, überzeugte sich der OGH jedoch aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden, dass in den angefochtenen Entscheidungen das Strafgesetz mehrfach zum Nachteil der Angeklagten bzw des belangten Verbandes unrichtig angewendet worden ist, weshalb er die Urteile teilweise aufhob und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwies.
In seinen Entscheidungsgründen weist der OGH ua darauf hin, dass die Subsumtion der Verbandsgeldbuße unter den Begriff der Geldstrafe nach § 58 Z 2 IO auch mit der entsprechenden Beurteilung von Haftungsbeträgen nach § 9 Abs 7 VStG (vgl 3 Ob 235/99a [= Mohr, IO11 § 58 E 5]) und nach § 28 aF FinStrG (14 Os 175/98) korresponidert. Verbandsgeldbußen komme zwar im Unterschied zur Strafe des Individualstrafrechts keine individualethische Tadelswirkung zu, wohl aber eine mit intendierten general- und spezialpräventiven Effekten verbundene sozialethische Tadelswirkung (ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 24; Hilf/Zeder in WK² VbVG § 4 Rz 1). Die Verbandsgeldbuße diene der Sanktionierung einer Verantwortlichkeit des Verbandes für Straftaten seiner Entscheidungsträger oder Mitarbeiter und stelle somit eine Sanktion im Rahmen des Kriminalstrafrechts dar. Unter solcherart gleichartigen materiellen Gesichtspunkten sei die Verbandsgeldbuße (§ 4 VbVG) dem Begriff der Geldstrafe wegen einer strafbaren Handlung nach § 58 Z 2 IO zu subsumieren.