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Verbandsklage: AGB eines Kreditinstituts

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 6, § 28, § 29, § 30

UWG § 25

VKrG: § 9

ZPO: § 405

1. Unterbleibt die Übergabe einer Ausfertigung des Kreditvertrags, stellt dies einen Verwaltungsstraftatbestand dar, hat nach der ausdrücklichen Anordnung in § 9 Abs 1 VKrG aber keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrags, weil der Verbraucher sonst allenfalls bereits ausbezahlte Kreditsummen sofort zur Gänze zurückzahlen müsste (ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 19).

Daraus ergibt sich, dass auch eine Verletzung der Informationspflicht nach § 9 Abs 4 VKrG keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrags hat.

2. Begehrt der Kl die Urteilsveröffentlichung in einem bestimmten Medium, ist das Gericht daran gebunden und kann nicht auf Veröffentlichung in anderen Medien erkennen. Die Veröffentlichung nur in einer regionalen Mutationsausgabe ein und desselben Mediums (statt wie begehrt in der bundesweiten Ausgabe) kann jedoch als bloßes Minus zugesprochen werden (hier: Veröffentlichung in 5 Regionalausgaben der Neuen Kronen-Zeitung in den östlichen Bundesländern). Dass die Veröffentlichungskosten bei einer Veröffentlichung in 5 Medien die Kosten der Veröffentlichung in einer bundesweiten Ausgabe deutlich überstiegen, ist für den OGH nicht notorisch.

OGH 29. 8. 2017, 6 Ob 228/16x

Entscheidung

Der OGH hatte sich abermals in einem Verbandsprozess mit der (Un-)Zulässigkeit von AGB-Klauseln zu befassen. In der nahezu 47 Seiten umfassenden Entscheidung wurden zwar auch Klauseln als zulässig erachtet, aber insb auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot festgestellt (der OGH beurteilte etwa den Begriff „Dauerleistungen“ als intransparent) sowie eine gröbliche Benachteiligung (ua iZm mit der Pfandrechtsbegründung und der außergerichtlichen Pfandverwertung sowie dem Kündigungsrecht bei drohendem Wertverlust).

Bei einer Klausel (betr Kreditüberprüfungsgebühr) in einem Schreiben handelte es sich zudem weder um AGB noch um ein Formblatt für Verträge, sondern vielmehr um die Ankündigung der Verrechnung zusätzlicher Entgelte, was der OGH als unerlaubte Handelspraktik nach § 28a KSchG beurteilte.

Zu diversen Gebühren hielt der OGH ua fest:

-Bei einer laufzeitunabhängigen einmaligen Bearbeitungsgebühr handelt es sich um Entgelt für die Kapitalüberlassung, das als Hauptleistung nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt (vgl dazu bereits – zu vergleichbaren Klauseln – 6 Ob 13/16d = Rechtsnews 21536 = RdW 2016/302 und 10 Ob 31/16f = Rechtsnews 23256 = RdW 2017/186). Der erkennende Senat hält an dieser Rsp ausdrücklich fest.
-Keine Bedenken bestehen hier gegen Bearbeitungsentgelte für die Kreditabwicklung: Nach § 10 Abs 1 VKrG hat der Kreditgeber bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit dem Verbraucher auf dessen Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschrift ist jedoch nicht zu entnehmen, dass auch die Kontoführung, aus der sich die bisherigen Zahlungen des Verbrauchers ergeben, kostenlos erfolgen müsste. Nach den Grundsätzen der E 6 Ob 13/16d kommt es für die Zulässigkeit von Entgeltklauseln nicht darauf an, in wessen Interesse ein bestimmter Aufwand gelegen ist, maßgeblich ist vielmehr das „Verursacherprinzip“, ob also der Kunde die Kosten tatsächlich verursacht hat. Wenn damit gegen Bearbeitungsentgelte für den Abschluss des Kreditvertrags keine Bedenken bestehen, dann hat dies auch für Bearbeitungsentgelte für die Kreditabwicklung zu gelten.
-Das gegenständliche „Wohnbaukonto“ der Bekl ist ein Rahmenkredit, der vom Kunden nach Bedarf bis zur festgelegten Höhe abgerufen werden kann. Der vereinbarte Kreditzinssatz berechnet sich aufgrund des tatsächlich in Anspruch genommenen Kreditbetrags. Die Kreditbereitstellungsprovision von (umgerechnet) 0,5 % pa ist dementsprechend noch nicht im vereinbarten Kreditzinssatz enthalten, sondern stellt ein Entgelt für eine zusätzliche Leistung dar, nämlich für das Bereithalten der Kreditvaluta.
Da allerdings diese Kreditbereitstellungsprovision vom „vereinbarten Betrag“ zu zahlen und deshalb eine Bereitstellungsprovision – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – auch für bereits in Anspruch genommene Kreditbeträge zu begleichen ist, liegt eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts vor; im Ergebnis müsste der Verbraucher nämlich für den in Anspruch genommenen Kreditbetrag doppelt bezahlen, konkret Kreditzinsen und Bereitstellungsprovision. Die Klausel ist deshalb insoweit gem § 864a ABGB unzulässig.
Dies gilt auch für die von der Bekl beanspruchte Finanzierungspauschale. Dabei handelt es sich um einen Festbetrag, der mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Rahmenkredits zu zahlen ist, und daher um ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung der Kreditvaluta. Während die Kreditzinsen von der Höhe des in Anspruch genommenen Kreditbetrags abhängen, stellt die Finanzierungspauschale einen Sockelbetrag dar. Auch die Finanzierungspauschale führt deshalb zu einer doppelten Verzinsung des in Anspruch genommen Betrags bis zum Sockelbetrag.
-Hinsichtlich des Kreditprovisionsnachtrags ist zwar auf § 24 Abs 2 VKrG zu verweisen; danach hat der Kreditgeber bei erheblicher Überschreitung eines Kontos für die Dauer von mehr als einem Monat dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Informationen über die damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Aus dieser gesetzlichen Informationspflicht lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Kreditgeber bei geringfügigen Überschreitungen, die keine Informationspflicht auslösen, keine Kosten beanspruchen dürfte.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24645 vom 13.12.2017