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Verbandsklage: AGB-Klauseln eines Telekomunternehmens

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KSchG: § 28, § 29

ZPO § 409

Bei Leistungsurteilen hat das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine angemessene Frist zur Erfüllung der auferlegten „Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäfts“ zu setzen. Auf reine Unterlassungsansprüche ist diese Bestimmung grds nicht anzuwenden, es sei denn, die Unterlassungsverpflichtung schließt auch eine Pflicht zur Änderung des gegenwärtigen Zustands ein. Eine Leistungsfrist ist nach mittlerweile gefestigter Rsp daher auch dem Verwender von AGB einzuräumen, wenn ihm im Unterlassungsurteil die Verpflichtung auferlegt wird, einzelne oder alle Vertragsklauseln zu ändern.

Im vorliegenden Fall hat das BerufungsG eine einheitliche Leistungsfrist (hier: vier Monate) festgesetzt, die beide Tatbestände der Unterlassungsverpflichtung erfasst, also sowohl das Verbot des Verwendens der Klausel oder sinngleicher Klauseln in Neuverträgen als auch das Verbot, sich auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen zu berufen. Dagegen hegt der OGH keine Bedenken und begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Verbot des Verwendens in Neuverträgen gem § 28 Abs 1 zweiter Satz KSchG auch das Verbot des Sich-Berufens in Altverträgen einschließt und daher zwischen diesen Tatbeständen nicht zu unterscheiden ist.

OGH 25. 2. 2016, 2 Ob 20/15b

Entscheidung

In der insg nahezu 95 Seiten umfassenden Entscheidung (Verbandsklage des VKI) wurden zahlreiche AGB-Klauseln als unzulässig erkannt; insb weil sie intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sind oder den Verbraucher gröblich benachteiligen. Die Klausel beziehen sich ua auf folgende Themen:

-Beginn der Wirksamkeit von AGB-Änderungen gegenüber den Kunden;
-Störungsbehebung - Haftungsbegrenzung auch für Fälle grob schuldhafter Entschädigung;
-schuldbefreiende Wirkung der Zahlung;
-Verzugszinsen;
-Einziehung von Engeltforderungen von Kunden anderer Anbieter - Tilgungsreihenfolge;
-Bekanntgabe der Änderung von Anschrift bzw E-Mailadresse;
-Zugangsfiktion;
-Übermittlung von Rechnungen, Mahnungen, Kündigungsandrohungen etc mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischer Medien;
-Information über die Online-Verfügbarkeit von Rechnungen und anderen Informationen per SMS;
-Übermittlung von Stammdaten und anderen für die Identität maßgebliche personenbezogenen Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind, an Dritte;
-Verweigerung der Leistungserbringung (Sperre);
-Kündigung des Vertragsverhältnisses;
-vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21335 vom 24.03.2016