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Verbandsklage: Online-Flugbuchung – Zusatzkosten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KSchG: § 6, § 6b, § 28, § 29

ZaDiG: § 27

1. Gem Art 23 Abs 1 VO (EG) 1008/2008 [über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft] müssen fakultative Zusatzkosten zu den Flugpreisen „auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt“ werden. Der „Beginn des Buchungsvorgangs“ ist nicht mit der erstmaligen Anzeige der Suchergebnisse anzusetzen, sondern erst mit der Auswahl eines bestimmten Fluges (hier durch Betätigung des Buttons Auswählen) bis zur rechtsverbindlichen Buchung des Flugdienstes. Die Angabe von vielen denkbaren Optionen fakultativer Zusatzleistungen gleich zu Beginn wäre unübersichtlich und ließe so das Ziel des Verordnungsgebers (mehr Verbraucherfreundlichkeit) verfehlen. Fakultative Zusatzleistungen können daher eher – wie hier – anhand der fortlaufenden Eingabe in eine Buchungsmaske sinnvoll angezeigt und ausgewählt werden, sodass insofern dem Ziel des Art 23 Abs 1 VO (EG) 1008/2008 einer transparenten Preisdarstellung Rechnung getragen wird.

2. Die Einhebung von Zusatzentgelten für die Verwendung bestimmter Kreditkartentypen verstößt gegen § 27 Abs 6 ZaDiG (ab 1. 6. 2018: § 56 Abs 3 ZaDiG 2018).

3. Ebenso unzulässig ist das Einheben einer Telefongebühr von Verbrauchern für ausschließlich telefonisch geltend zu machende „Änderungs- und Stornierungsbegehren“ (Verstoß gegen § 6b KSchG). Von § 6b KSchG erfasst werden nämlich sämtliche Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung. Die Auffassung, „Änderungs- und Stornierungswünsche“ stünden nicht in Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung, kann nicht ernsthaft vertreten werden.

Ebenso unzulässig ist die Verpflichtung, „Unstimmigkeiten“ ausschließlich über eine bestimmte Telefonnummer bekannt zu geben (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG).

OGH 22. 3. 2018, 4 Ob 169/17g

Ausgangsfall

Das BerufungsG verbot das Einheben von zusätzlichen Entgelten für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente, wies jedoch das Begehren der kl Bundesarbeitskammer ab, der Bekl zu untersagen, in ihrem Internetportal für Flugbuchungen die Kosten für aufzugebende Gepäckstücke nicht bereits am Beginn des Buchungsvorgangs auszuweisen, sofern sie nicht im Flugpreis enthalten sind.

Die Kl wendet sich gegen die Annahme des BerufungsG, wonach der Beginn des „eigentlichen Buchungsvorgangs“ mit dem Anklicken des Buttons „Auswählen“ anzusetzen sei. Er beginne vielmehr bereits mit der Anzeige der Suchergebnisse nach Eingabe der gewünschten Destination samt Datum. Spätestens in diesem Zeitpunkt müssten die Kosten für die Aufgabe von Gepäckstücken klar und eindeutig ausgewiesen werden. Selbst wenn man aber den Beginn des Buchungsvorgangs erst nach Betätigen des Buttons „Auswählen“ ansetze, könne nicht von einem verordnungskonformen Mitteilen der Entgelte gesprochen werden, weil dann noch der Button „Gepäck hinzufügen“ angeklickt werden, woraufhin sich der Endpreis in der entsprechenden Spalte erhöhe.

Der OGH gab den Revisionen beider Parteien nicht Folge.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25414 vom 15.05.2018