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Verbandsklage: Werbung für Kreditverträge

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KSchG: §§ 28 ff

VKrG: § 5

Nach § 5 Abs 1 VKrG muss die Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, „klar, prägnant und auffallend“ anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten.

Der Senat teilt die Auffassung, dass „auffallend“ als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle meint, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.

OGH 25. 4. 2019, 4 Ob 24/19m

Entscheidung

§ 5 Abs 1 VKrG liegt Art 4 Abs 2 RL 2008/48/EG zugrunde, wonach die in der Werbung vorgeschriebenen Standardinformationen eine Reihe von Elementen „in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels“ zu nennen haben (ebenso Art 11 Abs 2 RL 2014/17/EU). Im ErwGr 18 der RL 2008/48/EG heißt es dazu, dass in der RL besondere Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorzusehen sind, die die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insb verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Informationen sollten „in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden“.

Im Schrifttum wird dies einhellig dahin verstanden, dass Klarheit und Prägnanz den Inhalt der Information beträfen (Pesek, Der Verbraucherkreditvertrag [2012] 26; Heinrich in Schwimann/G. Kodek ABGB4 § 5 VKrG [2015] Rz 12), während „auffallend“ eine optisch hervorgehobene Stelle meine (Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht [2010] § 5 VKrG Rz 5 [unter Hinweis auf ErwGr 18 zur RL 2008/48/EG]; Heinrich Rz 9 ff; Schurr in Klang3 § 5 VKrG [2016] Rz 10; Zemann in ecolex 2014, 932 mwN). Die Informationen müssten in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben werden (Gelbmann/Jungwirth/Kolba, Konsumentenrecht und Banken [2010] 139; Wendehorst/Zöchling-Jud mwH).

In diesem Lichte teilt der Senat die Auffassung, dass „auffallend“ als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle meint, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen (vgl nochmals Pesek und Heinrich Rz 12).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27408 vom 04.06.2019